Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, daß seine Ansprüche mit dem Ende seiner Organstellung "wieder aufgelebt seien", ist entgegenzuhalten, daß er nach den Feststellungen der Vorinstanzen sein Dienstverhältnis zu der in Konkurs verfallenen ***** Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer er war, bereits mit 31. Oktober 1988 durch vorzeitigen Austritt beendete und ab 1. November 1988 für einen anderen Arbeitgeber arbeitete. Als Geschäftsführer der erstgenannten Gesellschaft mbH wurde er aber erst am 1. Dezember 1988 abberufen. Seine sämtlichen Ansprüche betreffen somit Zeiten der Organmitgliedschaft zu einer juristischen Person und sind daher bei der Prüfung, in welchem Umfang Insolvenzausfallgeld zu leisten ist, außer Betracht zu lassen (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG;
RdW 1990, 54; 9 Ob S 5/89; 9 Ob S 6/89; 9 Ob S 11, 12/89;
9 Ob S 22/89; 9 Ob S 23/89; 9 Ob S 27/89; 9 Ob S 12/90 ua).
Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Billigkeitsgründe, die zu einem ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den Kläger führen könnten, wurden nicht vorgebracht.
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