OGH 1Ob505/91

OGH1Ob505/9116.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei L* S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1) M* Z*, 2) G* Z*, beide vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Revisionsrekurses von 1.) Dr. B*, 2.) K* AG*, 3.) C* S*, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1990, 46 R 914, 915, 916, 1072/90-28, mit dem ihren Rekursen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. August 1990, 40 C 900/90h-14 und 15, keine Folge gegeben wurde und ihr Rekurs gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 2. August 1990, 40 C 900/90h-3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00505.91.0116.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1.) Der Revisionsrekurs sämtlicher Rekurswerber gegen Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses und der Revisionsrekurs der K* AG* gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses werden zurückgewiesen.

2.) Den Revisionsrekursen des Dr. B* und der C* S* wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß wird insoweit aufgehoben, als der Rekurs des Dr. B* gegen die Punkte 4 und 6 b, der Rekurs der C* S* gegen die Punkte 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen wurde. In diesem Umfang wird dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind, soweit dem Rekurs Folge gegeben wurde, weitere Rekurskosten.

 

Begründung:

Aus Anlaß eines für bescheinigt angesehenen Doppelverkaufes einer Liegenschaft erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung, deren Punkte 3, 4 und 6 b folgenden Wortlaut haben:

"3.) Der Grundbuchsabteilung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird der Auftrag erteilt, die einzige Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das zu TZ 8066/1990 eingebrachte Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft EZ 837 des Grundbuches J*, bestehend aus dem Grundstück Nr. 20 bewilligt wurde, weder den Antragsgegnern M* Z* und G* Z* noch deren Machthaber noch dem in diesem Bewilligungsbeschluß zugrundeliegenden Antrag genannten Schriftenempfänger zuzustellen oder auszufolgen, sondern vielmehr diese Beschlußausfertigung der hg. Abteilung 40 zu AZ 40 C 900/90h zu übersenden.

4.) Die Abnahme der einzigen Beschlußausfertigung der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu TZ 8066/1990 bewilligten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft EZ 837 des Grundbuches der KG J*, bestehend aus dem Grundstück Nr. 20 Baufläche von Dr. B*, oder einer dritten sie verwahrenden Person ....

6 b) An Dr. B*, wird der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die Beschlußausfertigung der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu TZ 8066/1990 bewilligten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft EZ 837 des Grundbuches der KG J*, bestehend aus dem Grundstück Nr. 20 Baufläche, weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte".

Diese einstweilige Verfügung wurde dem Grundbuchsamt des Erstgerichtes am 3. 8. 1990 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war über Antrag der beiden Eigentümer der EZ 837 KG J* (den Gegnern der gefährdeten Parteien) mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1. 8. 1990, TZ 8066/1990, eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 31. 7. 1991 bewilligt worden. Die einzige Beschlußausfertigung hatte unter Anschluß der Originalvollmacht an C* S*, zu ergehen. Auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 1. 8. 1990 wurde dieser Rangordnungsbescheid aber nicht mehr an C* S* zugestellt, sondern am 6. 8. 1990 in Entsprechung der einstweiligen Verfügung der zuständigen Abteilung des Erstgerichtes übermittelt und von dieser im Urkundenkasten verwahrt.

Gegen die (gesamte) einstweilige Verfügung erhoben unter anderem sowohl Dr. B* als auch C* S* und die K* AG* Rekurs und Widerspruch.

Das Erstgericht wies den Widerspruch dieser Beteiligten mit den Beschlüssen ON 15 und 16 zurück.

Auch dagegen erhoben diese Rekurs.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Rekurs der drei Beteiligten gegen den Beschluß, mit dem ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Rekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist. Ihre Rekurse gegen die einstweilige Verfügung ON 3 wies es zurück. Es sprach zu diesem Punkt aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteigt, den Rekurs erklärte es für nicht zulässig.

Zum Zurückweisungsbeschluß führte es aus, jedes Rechtsmittel setze eine Beschwer voraus. Diese könne Dr. B* nicht zugebilligt werden. Der Zweck der beantragten Sicherung der gefährdeten Partei sei bereits durch die gerichtliche Hinterlegung des Rangordnungsbescheides entsprechend Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses bewirkt worden, so daß das den Drittschuldner allein betreffende Drittverbot nicht mehr zum Tragen komme. Da die erlassene einstweilige Verfügung in die Rechte des späteren angeblichen Käufers K* AG* und allenfalls der C* S* nur mittelbar eingreife, habe ihnen ebenfalls kein Rekursrecht eingeräumt werden können.

Gegen diese Punkte des rekursgerichtlichen Beschlusses richten sich die Rechtsmittel der drei Beteiligten.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich dieses gegen den bestätigenden Teil (Punkt 3) des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, ist der Revisionsrekurs gemäß §§ 78, 402 EO, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, wie schon das Rekursgericht zutreffend nach §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 ZPO aussprach, unabhängig davon, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO vorliegt, jedenfalls unzulässig. In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Soweit der ao. Revisionsrekurs der K* AG* zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Zulässig und teilweise berechtigt sind aber die Rekurse des Dr. B* und der C* S* gegen Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichtes (Zurückweisungsbeschluß).

Berechtigt zur Einbringung des Rekurses ist jeder am Provisorialverfahren Beteiligter, also außer den Parteien selbst auch alle jene Personen, die von den Wirkungen dieses Verfahrens unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden (3 Ob 549/87, 6 Ob 773/78, Heller-Berger-Stix 644; vgl. JBl. 1957, 372). Diese Voraussetzungen sind aber im Fall eines gerichtlichen Auftrages an einen Dritten regelmäßig erfüllt (Heller-Berger-Stix aaO), sodaß derjenige, gegen den ein Drittverbot erlassen wurde, immer zum Rekurs berechtigt ist (3 Ob 549/87; vgl. SZ 29/35). Dr. B* steht daher gegen die Punkte 4 und 6 b der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes die Rekurslegitimation zu, zumal bei allfälliger Berechtigung des Rekurses der C* S* es durchaus sein könnte, daß der Rangordnungsbescheid in seine Hände gerät.

Die einzige Ausfertigung eines Rangordnungsbescheides kann über Antrag der ansuchenden Eigentümer auch einer anderen Person als ihnen zugestellt werden (EvBl. 1967/69; EvBl. 1958/336; Feil, Grundbuchsgesetz 224). Mit der Erlassung des Rangordnungsbescheides stand daher C* S* eine verfahrensrechtlich gesicherte Position zu, daß ihr dieser Beschluß auch zugestellt werde. Durch die Punkte 3 und 4 der einstweiligen Verfügung wird gleichfalls in ihre Rechtsposition eingegriffen, so daß sie zur Bekämpfung dieser Punkte rechtsmittelbefugt ist.

Im genannten Umfang war daher der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.

Da der Kostenzuspruch nach §§ 402, 74 EO nicht auf die Parteien beschränkt ist, sondern auch andere Beteiligte kostenersatzberechtigt und -pflichtig werden können, wenn durch ihr Einschreiten ein Zwischenstreit entsteht (Heller-Berger-Stix 706), ist auszusprechen, daß die auf den aufhebenden Teil entfallenden Kosten des Revisionsrekursverfahrens weitere Kosten des Rekursverfahrens sind.

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