OGH 7Ob683/90

OGH7Ob683/906.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Albert M***, Arzt, Wien 19., Sailäckergasse 43/1, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst D***, F***

FÜR S***- UND W***, Wien 17., Beheimgasse 1 - 3, vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 187.300,-- (Revisionsinteresse S 7.454,10), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Dezember 1989, GZ 1 R 273/89-42, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger stellte nach Zustellung der Berufungsentscheidung an seinen frei gewählten Vertreter am 18. Jänner 1990 (AS 162) mit Schreiben vom 6. Februar 1990 (PA 7. Februar 1990) den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision. Das Erstgericht gab diesem Antrag nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mit Beschluß vom 22. Mai 1990 statt (ON 50). Dieser Beschluß wurde dem Verfahrenshelfer Dr. G*** am 20. Juli 1990 zugestellt (AS 175). Das Erstgericht wies den Antrag des Verfahrenshelfers vom 4. September 1990 auf Entzug der Verfahrenshilfe, weil die vom Kläger bezweckte Rechtsverfolgung aussichtslos und mutwillig sei, mit Beschluß vom 17. September 1990 (ON 53 = AS 181) ab. Die am 5. Oktober 1990

überreichte außerordentliche Revision ist aus folgenden Gründen unzulässig und verspätet: Die Entscheidung des Berufungsgerichtes erging am 21. Dezember 1989.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 502 ZPO in ihrer Fassung laut Art. X Z 24 WGN 1989 (BGBl. 1989/343) ist nach der Übergangsbestimmung nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt (Art. XLI Z 5 WGN 1989). Nach § 502 Abs. 2 Z 2 aF ZPO war jedoch gegen Urteile der Berufungsgerichte eine Revision nur dann zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand bei einer abändernden Entscheidung an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- und bei einer bestätigenden S 60.000,-- überstieg. Dies ist hier nicht der Fall. Die außerordentliche Revision ist aber auch verspätet. Gemäß § 68 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Verfahrenshilfe unter anderem für erloschen erklären, wenn die weitere Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Abs. 4 der zitierten Bestimmung trifft den Verfahrenshelfer bis zum Eintritt der Rechtskraft eines solchen Beschlusses die Verpflichtung, weiterhin für die Verfahrenshilfe begehrende Partei zu handeln, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Erst die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht, unterbricht den Fristenlauf zur Erhebung von Rechtsmitteln bis zur Rechtskraft des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die (diese) volle Frist von neuem zu laufen. Erlöschen und Entziehen der Verfahrenshilfe wirken daher erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des dies aussprechenden Beschlusses. Bis dahin muß der Verfahrenshilfeanwalt alles Erforderliche unternehmen. Erst mit der Rechtskraft eines solchen Beschlusses erlischt die Pflicht und das Recht des Verfahrenshilfeanwaltes zur Vertretung (Fasching LB2 Rz 504). Dem Antrag des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe kam daher keine aufschiebende Wirkung zu. Die Frist für die Erhebung der außerordentlichen Revision wurde daher mit Beginn des 26. August 1990 in Lauf gesetzt und endete mit Ablauf des 22. September 1990. Die am 5. Oktober 1990 überreichte außerordentliche Revision war daher auch verspätet. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil keine Kosten verzeichnet wurden.

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