OGH 4Ob157/90

OGH4Ob157/9020.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***-V*** Gesellschaft mbH & Co KG, Wien 19,Muthgasse 2, vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*** G*** W*** Zeitschriftengesellschaft mbH, Wien 16,Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000; Revisionsrekursinteresse S 240.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8.August 1990, GZ 2 R 100/90-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 18. April 1990, GZ 37 Cg 248/90-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorauzssetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 528 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO nicht vor:

Daß das Rekursgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1990, 119;

NRsp 1990/204 = Eco 1990, 627; 4 Ob 129/90 ua) behandelt hat, ist der Beklagten selbst bewußt. Auch die Beurteilung der beanstandeten Ankündigung eines "Sonderdienstes für unsere Leser" als Verstoß gegen § 2 UWG steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere mit dem Leitsatz, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1986, 68 und 159; ÖBl 1990, 176 uva). Ob im vorliegenden Fall bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der vom Rekursgericht angenommene unrichtige Eindruck entstehen konnte, ist jedoch keine Frage, deren Lösung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben könnte; darin liegt demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; vgl ÖBl 1984, 79, ÖBl 1985, 163 ua).

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 2 EO, § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO). Der Ausspruch über die Kosten deciRevisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO. Die Rechtsmittelbeantwortung der Klägerin diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses hingewiesen worden war.

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