OGH 8Ob1577/90

OGH8Ob1577/9030.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am *** geborenen mj. Irina und der am *** geborenen mj. Anke S***, wegen einstweiligen Verbots der Übersiedlung und einstweiliger Übertragung der Obsorge an den Kindesvater, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.Gernot S***, vertreten durch Dr.Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 12.Juni 1990, GZ 43 R 234/90-36, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es sich sowohl bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, als auch bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die nach § 178b ABGB vorgesehen Anhörung der Kinder unterbleiben kann, um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn - wie hier - die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewahrt wurden, insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird; es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß bei Stattgebung der Anträge des Kindesvaters die Kinder jedenfalls auch aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und zusätzlich die enge Beziehung zu ihrer bisher nächsten Bezugsperson, nämlich ihrer Mutter, aufgeben müßten.

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