Spruch:
Die Ablehnung des Ersuchens des Bezirksgerichtes Bregenz vom 19. September 1990, GZ 3 C 269/90-14, um Gewährung der Rechtshilfe durch das BG Innere Stadt Wien ist zu Recht erfolgt.
Text
Begründung
In der zur AZ 3 C 269/90 bei ihm anhängigen Rechtssache ersuchte das Bezirksgericht Bregenz das Bezirksgericht Innere Stadt Wien "um Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Gastronomiemaschinen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens im Sinn seines Beweisbeschlusses S.13 (richtig S.15 in ON 5), wobei der Sachverständige beauftragt werden möge, die Sahnemaschine 14 Tage lang in einem Betrieb zu erproben und sie zuvor bei der Fa. F*** in Hard, Oberer Achdamm anzufordern". Aus den Prozeßakten (ON 6 und 13) ergibt sich, daß im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch kein Sachverständiger für Gastronomiemaschinen in die SV-Liste eingetragen ist und auch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg niemand namhaft machen konnte, der in diesem Fall für die Funktion eines Sachverständigen in Frage käme bzw. diese Funktion übernehmen wolle.
Das Bezirksgericht Innere Stadt mittelte die Akten dem Erstgericht unerledigt mit dem Bemerken zurück, daß auch in der SV-Liste des Oberlandesgerichtes Wien kein Sachverständiger für Gastronomiemaschinen verzeichnet sei, und regte an, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz oder Linz nachzufragen.
Hierauf legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist berechtigt.
Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung der Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten das beiden zunächst übergeordnete Gericht analog § 47 Abs.1 JN berufen (Fasching I 253; SZ 30/35 ua).
Das Ersuchen eines inländischen Gerichtes um Gewährung der Rechtshilfe ist dann abzulehnen, wenn das ersuchte Gericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist (§ 37 Abs.3 JN). Dieser Ablehnungsgrund ist allerdings nicht der einzig zulässige. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung, deren Unerlaubtheit und den Mangel der erforderlichen Bestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Dem ersuchten Gericht ist jedoch die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens versagt (Fasching I 252; SZ 30/35; EvBl.1981/99 ua; zuletzt 3 N 501/89).
Zwar ist das ersuchte Gericht zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Rechtshilfeweg zuständig, wenn der Sachverständige in seinem Sprengel tätig werden soll, so zB wenn der Sachverständige zur Erhebung der finanziellen Verhältnisse die Betriebsunterlagen prüfen muß, die sich voraussichtlich im Betrieb befinden, der im Sprengel des ersuchten Gerichtes liegt (EvBl.1965/221).
Im vorliegenden Fall besteht aber keinerlei Nahebeziehung des ersuchten Gerichtes zu der begehrten Rechtshilfehandlung. Weil im Sprengel des ersuchten Gerichtes kein Sachverständiger für Gastronomiemaschinen in die SV-Liste eingetragen ist, kann die Zuständigkeit dieses Gerichtes auch nicht mit dem Argument der Zweckmäßigkeit begründet werden. Das ersuchte Gericht ist daher unzuständig.
Wenn auch in den SV-Listen anderer Gerichte keine Sachverständigen für Gastronomiemaschinen eingetragen sein sollten, wird es Sache des Erstgerichtes sein, auf andere Weise, etwa durch Anfrage an Sachverständige verwandter Fachgruppen (zB für Instrumente, Geräte und Maschinenbau) einen geeigneten Fachmann ausfindig zu machen und im Sinne des § 353 ZPO ad hoc zum Sachverständigen für Gastronomiemaschinen mit dem Auftrag zur Erhaltung des gewünschten Gutachtens zu bestellen.
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