OGH 2Ob75/90

OGH2Ob75/9024.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg G***, Pensionist, Honauerstraße 9, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei E*** A*** V***-AG, Brandstätte 7-9, 1011 Wien, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 30.000 s.A. und Feststellung (S 10.000), Revisionsstreitwert S 35.000, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Mai 1990, GZ 6 R 86/90-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. Dezember 1989, GZ 3 Cg 44/88-17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 603,84, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Daß ein bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug zu Schaden gekommener Radfahrer nicht Beteiligter im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG ist und daß seine Schadenersatzansprüche gegen den Halter des Kraftfahrzeuges (bzw. den Haftpflichtversicherer, der für diesen einzustehen hat) nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nach den §§ 5 und 7 EKHG zu beurteilen sind, entspricht dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zum Begriff des Beteiligten siehe ZVR 1981/198; ZVR 1982/418; ZVR 1984/124 ua). Die in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze für die Erbringung des Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG wurden vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben. Wenn das Berufungsgericht in Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu dem Ergebnis kam, daß von der Beklagten der ihr nach § 9 EKHG obliegende Entlastungsbeweis nicht erbracht wurde, liegt darin weder die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage der im § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Art noch ist diese Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung. Das gleiche gilt für die vom Berufungsgericht als angemessen erkannte Schadensteilung. Das Berufungsgericht ist entgegen den Revisionsausführungen bei seiner Entscheidung auch nicht von "überschießenden Feststellungen" ausgegangen. Abgesehen davon, daß die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG den Halter trifft (ZVR 1981/42; ZVR 1982/258 uva), hat der Kläger in seiner Klage ausdrücklich behauptet, daß es der PKW-Lenkerin bei entsprechender Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, sein Durchfahren mit dem Fahrrad zwischen den aufgestauten Fahrzeugkolonnen zu bemerken.

In der vorliegenden Revision der Beklagten wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Sie ist daher mangels Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen zurückzuweisen (§ 508a ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung den vorliegenden Zurückweisungsgrund zutreffend geltend gemacht.

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