Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte zeigt in seiner Zulassungsbeschwerde schon deshalb keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen auf, weil sie allesamt für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant sind:
Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß Abbauverträge Innominatverträge, jedenfalls aber gemischte Verträge sind, die ein Dauerschuldverhältnis mit zum Teil bestandrechtlichen Elementen begründen (Koziol-Welser8 I 342; Aicher und Würth in Rummel, ABGB2 Rz 20 zu § 1053 und Rz 17 zu § 1090, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es kann aber nicht im geringsten zweifelhaft sein, daß dies auch dann gelten muß, wenn der Abbauberechtigte seine Rechtsstellung im Innenverhältnis vertraglich an einen Dritten überträgt. Auf solche Dauerschuldverhältnisse ist demnach § 1112 ABGB anzuwenden. Es führt also auch eine dauernde rechtliche Unmöglichkeit der vom Bestandgeber geschuldeten Leistung zur Auflösung des Bestandvertrages gemäß §§ 1112, 1447 ABGB, ohne daß es einer Kündigung oder Auflösungserklärung bedarf (Würth aaO Rz 3 zu § 1112; MietSlg 33.187 ua). Einen ähnlichen Endigungsgrund bildet die Enteignung der Bestandsache, durch die auch obligatorische Rechte an ihr erlöschen (Würth aaO Rz 6 zu § 1112 mwH auf die Rechtsprechung). In diesem Fall hat aber der Unterverpächter das, was in seinem Vermögen an die Stelle des zerstörten Leistungsgegenstandes getreten ist, hier also die ihm vom Enteigneten im Enteignungsverfahren erwirkte Entschädigungssumme, als "stellvertretendes commodum" an den Unterpächter herauszugeben, wenn dieser es verlangt (Koziol-Welser8 I 224; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 4 zu § 1447).
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