OGH 6Ob657/90

OGH6Ob657/9011.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf T***, Techniker, 9702 Ferndorf, Beinten 48, vertreten durch Dr. Siegfried Schüßler, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagte Partei Margit J***, geschiedene T***, Angestellte, 8570 Voitsberg, Burggasse 5, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Köflach, wegen 462.000 S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 28.Juni 1990, GZ 3 R 97/90-18, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18.Jänner 1990, GZ 17 Cg 59/89-14, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Beide Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile ist seit 6.12.1983 rechtskräftig geschieden. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 28.3.1988, 1 C 1054/87-y-25, wurde ausgesprochen, daß die am 14.12.1970 in der Ehe der Streitteile geborene Tochter Diane T*** nicht das eheliche Kind des Kläger ist.

Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage von der Beklagten den Ersatz des von ihm an seine vermeintlich eheliche Tochter in der Zeit von deren ersten Lebensjahr bis Jänner 1988 geleisteten Unterhaltes im Gesamtbetrag von 462.000 S sA. Er brachte vor, die Beklagte habe ihn über seine Vaterschaft zur Tochter in Irrtum geführt, indem sie ihm schuldhaft ihren Mehrverkehr in der kritischen Zeit verschwiegen habe. Er habe daher unter der Annahme einer entsprechenden Unterhaltsverpflichtung der vermeintlichen Tochter den Unterhalt geleistet, obwohl die Unterhaltsverpflichtung die Beklagte entweder allein oder solidarisch mit dem wirklichen Vater des Kindes getroffen hätte. Der Kläger stützte sein Begehren auf § 1042 ABGB, auf die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des ABGB und auf jeden nur erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auch auf die §§ 1431 und 1435 ABGB (ON 13 AS 33).

Die Beklagte erhob, soweit sich der Kläger auf den Klagsgrund des § 1042 ABGB stütze, den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit. Das Erstgericht wies die Klage - "soweit sie sich auf den Klagsgrund des § 1042 ABGB stützt" - zurück, weil hiefür nach § 49 a JN (offenbar gemeint: § 49 Abs. 2 Z 2 JN) Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes bestehe.

Über Rekurs des Klägers behob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes und verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit aus dem Klagsgrund des § 1042 ABGB. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind gemäß § 45 JN nicht anfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn erst die zweite Instanz die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 231; SpR 265; SZ 39/205; EvBl. 1986/113; JBl. 1987, 792; zuletzt etwa 1 Ob 34/89; 1 Ob 622/89; 4 Ob 584/89 ua). Der damit im Widerspruch stehende Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses ist unbeachtlich (4 Ob 584/89).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Das gilt auch für die Kosten des Klägers, der in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf den Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat.

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