Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma S*** Container Vermietung und Lagerung von Containern, Neutorgasse 5, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma H*** Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagenbau Gesellschaft mbH, Prinz Eugen-Straße 74, 1040 Wien, wegen S 43.397,06 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26. Feber 1990, GZ 1 R 365/89-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 6.November 1989, GZ 3 C 3528/89a-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Auch bei einer Teileinklagung ist trotz der Bestimmung des § 55 Abs 3 und Abs 5 JN - welcher gegenüber der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (dort Abs 4) insoweit keine Änderung erfahren hat - nur der an das Berufungs- oder Rekursgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend (3 Ob 1506/84, Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 291 ff [295]). Dieser aber beträgt im vorliegenden Fall weniger als S 50.000.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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