OGH 10ObS306/90

OGH10ObS306/909.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Rupert Dollinger (Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter M***, Invaliditätspensionist, 9500 Villach, Mühlenweg 40, vertreten durch Dr.Adolf Tepan, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei K*** G***,

9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8, vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Krankengeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 1990, GZ 7 Rs 150/89-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.September 1989, GZ 31 Cgs 44/89-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung des Krankengeldes im gesetzlichen Ausmaß für die Zeit ab 2.11.1987 gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Das Verfahren habe keinen sicheren Hinweis dafür ergeben, daß der Zustand des Klägers nach Vorderwandherzinfarkt und erfolgreicher Dehnung der Herzkranzgefäße über den 2.11.1987 hinaus einer weiteren ärztlichen Mitwirkung bedurft hätte, um eine erträgliche Gestaltung des Leidens herbeizuführen oder dieses zu überwachen. Die kontrollärztliche Feststellung, eine Änderung des Zustandes sei nicht zu erwarten und der Krankenstand mit 31.10.1987 zu beenden, sei zutreffend gewesen. Dieser Habitualzustand möge für die Gewährung der Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität ausschlaggebend gewesen sein. Somit stehe fest, daß beim Kläger ab 2.11.1987 ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung über den 1.11.1987 hinaus notwendig gemacht hätte, nicht bestanden habe, weshalb der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht vorgelegen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung der Klage abzuändern oder hilfsweise aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 2 ASVG) setzt eine Krankheit im Sinne des § 120 Abs 1 Z 1 ASVG voraus, also nach der gesetzlichen Defintion einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Behandlungsbedürftigkeit ist schon dann gegeben, wenn die Notwendigkeit ärztlicher Hilfeleistung in der ärztlichen Überwachung und Anordnung der Lebensweise oder in der Schmerzlinderung besteht (vgl. SSV-NF 3/69 unter Hinweis auf Binder in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 200 ff). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes ist nicht erwiesen, daß der Kläger über den 1.11.1987 hinaus einer weiteren ärztlichen Mitwirkung bedurft hätte, um eine erträgliche Gestaltung des Leidens herbeizuführen oder dieses zu überwachen. Der Krankenstand des Klägers wurde daher zu Recht für beendet erklärt. Die Gewährung einer Pension aus dem Versicherunsgsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit durch die P*** DER A*** gemäß § 255 ASVG steht dem

nicht entgegen. Der Anspruch auf Krankengeld wurde demnach vom

Berufungsgericht zutreffend verneint.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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