OGH 1Ob574/90

OGH1Ob574/903.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den
Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als
Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere
Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef J***,
Landwirt, St. Primus i.J., Müllern 3, vertreten durch Dr. Heinz
Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei
Adolf S***, Kaufmann, Kühnsdorf-Mitte 64, vertreten durch
Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung,
infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des
Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom
1. Februar 1990, GZ. 2 R 16/90-79 (richtig 2 R 16/90-22), womit
infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des
Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 16. Oktober 1989,
GZ. 2 C 1773/88v-72 (richtig 2 C 1773/88v-15), bestätigt wurde, in
nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt als
Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch
den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft St. Kanzian,
Westuferstraße 16, mit einer darauf errichteten gemauerten
Verkaufshalle und begehrt vom Beklagten mit der Behauptung, dieser
sei als Untermieter eines Dritten, dessen Bestandvertrag
einvernehmlich gelöst worden sei, titelloser Benützer, die Räumung
des in der gemauerten Verkaufshalle gelegenen südlichen
Geschäftslokals und des daran anschließenden unverbauten Teils des
Grundstücks. Der Kläger bewertete den Streitgegenstand nach § 56
Abs 2 JN unbekämpft mit 24.000 S.

Der Beklagte wendete ein, der am 7. Oktober/22. Dezember 1982
zwischen dem Vermieter und einem Dritten in Ansehung des
Geschäftslokals abgeschlossene Bestandvertrag habe auf sein, aus dem
Bestandvertrag vom 7. März 1981 resultierendes Bestandrecht keinen
Einfluß gehabt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil der Beklagte
einen aufrechten Rechtstitel für die Benützung des Bestandobjektes
nicht habe nachweisen können. Dem Beklagten komme im günstigsten
Fall die Position eines Untermieters zu, der seit der
einvernehmlichen Auflösung des Mietvertrages durch den Dritten das
Bestandobjekt titellos benütze.

Das Berufungsgericht gab mit seinem, nach dem 31. Dezember 1989
gefällten Urteil der Berufung des Beklagten nicht Folge und ließ
ohne Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands die
ordentliche Revision zu.

Rechtssatz

Der Beklagte erhebt Revision, über die aber noch nicht
entschieden werden kann, weil der nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF der
WGN 1989 (im folgenden ZPO nF) zwingend erforderliche
Bewertungsausspruch fehlt.

Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht
entschieden hat, besteht nicht in einem Geldbetrag, weshalb die
zweite Instanz nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nF auszusprechen hat, ob der
Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt. Der
Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500
Abs 2 Z 3 ZPO nF ersetzt die Bewertung nicht, weil er überhaupt nur
zu erfolgen hat, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über
den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt und
überdies nach § 508 a Abs 1 ZPO nF das Revisionsgericht bei der
Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des
Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF nicht gebunden ist,
wohl aber an einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nF.

Nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nF gilt die Revisionsbeschränkung des § 502
Abs 2 ZPO nF für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden
Streitigkeiten nicht, wenn dabei ua über eine Räumung entschieden
wird. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die,
wie hier, auf titellose Benützung durch einen Untermieter gestützt
sind, gehören aber nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht
auf den Wert des Entscheidungsgegenstands unter die
Zuständigkeitsvorschriften des § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen
(MietSlg. 38.788, 35.729; JBl 1980, 103 = MietSlg 31.626/23;
MietSlg 30.648 ua; Fasching I 305; Petrasch, Die
Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH in
ÖJZ 1985, 257 ff, 258). § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nF ist daher hier
unanwendbar (4 Ob 514/90 ).

Demgemäß ist vorerst eine Bewertung des nicht in Geld
bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht
erforderlich.

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