Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da es zur Begründung des Gerichtsstandes des Vermögens nach § 99 Abs 1 JN darauf ankommt, daß der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes (§ 99 Abs 1 letzter Satz JN), folgt schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, daß auch die Höhe dieser Forderung zumindest soweit genannt werden muß, daß diese Beurteilung erfolgen kann.
Was unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut folgt, ist keine der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bedürftige erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, auch wenn eine solche Entscheidung, die im wesentlichen nur in der Wiedergabe des Gesetzestextes bestehen könnte, bisher nicht erging.
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