Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht wegen Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 Abs 1 ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der beklagten Partei ist laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, am 23.8.1990 verstorben. Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme ein. Die Unterbrechung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Rechtsmittelschriften bereits vor dem Eintritt des Unterbrechungsgrundes eingebracht wurden. Zufolge Unterbrechung des Verfahrens sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen, welches sie nach Aufnahme des Verfahrens dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei wieder vorzulegen haben wird (EvBl 1968/244; 1 Ob 640/84; 6 Ob 622/81; 8 Ob 10/77 ua).
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