Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es war zum § 19 Abs. 4 MG ständige Rechtsprechung, daß die Mietrechtsabtretung unter anderem die - wenigstens
konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen voraussetzt (MietSlg 29.383, 29.384 ua). Diese Ansicht wurde vom Obersten Gerichtshof zum § 12 Abs. 1 MRG aufrechterhalten (1 Ob 557/89, teilweise veröffentlicht in JUS 1989/228; 5 Ob 598/89), wobei es ferner ständige Rechtsprechung ist, daß die Regelung der Abtretung des Mietrechts gemäß § 12 Abs. 1 und 2 MRG grundsätzlich an die vorangegangenen Regelungen des § 19 Abs. 4 MG bzw § 19 Abs. 2 Z 10 MG idF vor dem MRÄG anknüpft (MietSlg 36.273 ua).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann eine Willensübereinstimmung über die Abtretung der Hauptmietrechte an die Kläger frühestens für Ende 1986 angenommen werden. Dieser Zeitpunkt lag aber mehr als ein Jahr nach der Scheidung. Auf die Rechtsfolgerungen, die der Kläger aus § 95 EheG ableitet und auf die er die Zulässigkeit der Revision gründet, kommt es daher nicht an.
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