Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes stehen in Österreich mehr als 200 Arbeitsplätze für weibliche Portiere zur Verfügung. Ausgehend von den Tatsachengrundlagen der Vorinstanzen stehen die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin auch einer Tätigkeit als Fabriksportier nicht entgegen. Im übrigen wäre für den Standpunkt der klagenden Partei selbst dann nichts gewonnen, wenn bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten die Arbeitsstellen von Fabriksportieren unberücksichtigt blieben. Die Klägerin geht in ihrer Revision selbst davon aus, daß am österreichischen Arbeitsmarkt 136 Portierstellen anderer Art von Frauen besetzt sind. Stehen aber in Österreich deutlich über 100 Arbeitsplätze zur Verfügung, so reicht dies für eine Verweisung aus (SSV-NF 2/228).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Kosten wurden nicht verzeichnet.
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