Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung "wegen Schuld" wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 24.September 1947 geborene Heinrich P*** wurde des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen in Irrtum geführt und zu Handlungen verleitet, die sie (um mehr als 25.000 S) an ihrem Vermögen schädigten, nämlich
1. am 23.September 1985 in Wels Margarethe T*** durch die Vorgabe seiner Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit, insbesondere durch die Behauptung, (nur) kurzfristig bis Ende 1985 ein Darlehen von 150.000 S zu benötigen, sowie durch die Zusage des 31. Dezember 1985 als Rückzahlungstermin, zur Gewährung eines Darlehens von 150.000 S - Schaden 110.000 S;
2. am 15.April 1986 in Villach Rosemarie G*** durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Ausfolgung von zwei Waldhörnern und einer Mehrzweckplatte im Gesamtwert von 44.079 S - Schaden 32.079 S;
3. am 21.Mai 1987 in Kreuth bei Bleiburg Andreas S*** durch die Vorgabe, für ihn Musikinstrumente zu kaufen, zur Unterfertigung eines Wechsels als Bezogener über 60.000 S - Schaden 39.000 S. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung "wegen Schuld und Strafe". Da eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten prozessual nicht vorgesehen ist, war die "Berufung wegen Schuld" zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (lit b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt - wie bereits von der Generalprokuratur zutreffend dargelegt - keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen jene Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte in sämtlichen ihm als Betrug angelasteten Fällen einen Vermögensschaden anderer als Folge seiner Täuschungshandlungen und der Vermögensverfügungen der Getäuschten für möglich gehalten und sich mit dem Schadenseintritt abgefunden hat.
Zum Urteilsfaktum 1 könne dem Beschwerdestandpunkt zufolge bedingt vorsätzliches Handeln zum Nachteil der Margarethe T*** aus der Verantwortung des Angeklagten, er habe nicht die Gewißheit gehabt, den Darlehensbetrag von 150.000 S innerhalb kurzer Zeit wieder zurückzahlen zu können, nicht abgeleitet werden, weil diese Einlassung doch im wesentlichen dahin zu verstehen sei, daß er diese Rückzahlungsverpflichtung in der Erwartung eingegangen sei, aus dem Verkauf der mit dem Darlehen erworbenen Musikinstrumente entsprechende Zahlungseingänge erzielen zu können.
Die tatrichterliche Überzeugung, daß der Angeklagte es für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Darlehen der Margarethe T*** nicht zurückzahlen zu können, beruht indes nicht allein auf dem Schuldbekenntnis des Angeklagten (S 198, 199), sondern auf der Gesamtheit der bezüglichen Verfahrensergebnisse. Darnach war der Angeklagte bis zur Konkurseröffnung am 11.Juni 1985 geschäftsführender Gesellschafter der Firma "H***
M*** GesmbH", aus deren Konkursmasse er zum Zweck einer neuerlichen selbständigen Geschäftstätigkeit über einen Strohmann Musikinstrumente erwerben wollte. Im Zusammenhang mit dieser Unternehmensinsolvenz wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Krida rechtskräftig verurteilt. Für die aus diesem wirtschaftlichen Scheitern resultierende Restschuld von 500.000 S haftete der Angeklagte inhaltlich der in der Hauptverhandlung verlesenen Vorstrafakten 8 E Vr 4133/85 des Landesgerichtes Klagenfurt (dort S 11, 13, 318) weitgehend persönlich. In dem für die in Rede stehenden Tathandlungen maßgeblichen Zeitraum befand sich der Angeklagte sohin in einer nahezu aussichtslosen wirtschaftlichen Lage, welche ihm mangels konkreter Gewinnerwartungen die Fortsetzung einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit nicht gestattete. Daß zwischen Margarethe T*** und der Gattin des Angeklagten ein Freundschaftsverhältnis bestand, das für die Darlehensgewährung mitbestimmend war, wurde vom Erstgericht ebensowenig übersehen, wie die Rückzahlung eines Teilbetrages von 40.000 S am 17.März 1986 (S 217, 219). Der Einwand, die (vom Anklagevorwurf der Mittäterschaft gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochene) Gattin des Angeklagten Maria P*** habe (vom Erstgericht unbeachtet) durch ihre Bürgschaft eine ausreichende Sicherheit geboten, berührt nach Lage des Falles keine entscheidungswesentliche Tatsache. Denn abgesehen davon, daß bei dem der Darlehenszuzählung vorausgegangenen Telefonat zwischen Margarethe T*** und Maria P***, bei dem letztere sinngemäß ihr "Gutstehen" für die in Rede stehende Schuld zum Ausdruck brachte (S 201), die kurzfristige Fälligkeit des Darlehens schon per 31.Dezember 1985 gar nicht erörtert wurde, waren die (ihrer Freundin T*** nicht verborgenen) Einkommensverhältnisse zur Besicherung der bereits nach drei Monaten fälligen Verbindlichkeit von 150.000 S vorweg ungeeignet. Betrieb doch Maria P*** ihre Frühstückspension bloß in den Saisonmonaten Juni bis September, in denen sie einen Gesamtgewinn von nur 20.000 bis 30.000 S erzielte (S 201). Gleichermaßen auf sich beruhen konnte auch die Frage der Mitunterfertigung eines Wechsels durch Maria P***, weil dieser Wechsel überhaupt erst nach Schadenseintritt (im März 1986) ausgestellt wurde (S 33). Insgesamt ergibt sich somit, daß sämtliche Verfahrensergebnisse, soweit sie für die Beurteilung der subjektiven Betrugsvoraussetzungen wesentlich sind, die gebotene tatrichterliche Berücksichtigung gefunden haben. In ihrer Gesamtheit sind sie im Sinn der Urteilserwägungen, dem Beschwerdestandpunkt zuwider, durchaus geeignet, die bekämpfte Annahme bedingt vorsätzlicher Schädigung der Darlehensgeberin mängelfrei zu tragen. Daß die subjektiven tatrichterlichen Schlußfolgerungen die einzig denkmöglichen, sohin zwingend sein müßten, wird für die freie, an der aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung orientierte richterliche Beweiswürdigung nicht gefordert (§ 258 Abs 2 StPO). Aber auch den weiteren Schuldsprüchen (Urteilsfakten 2 und 3) liegt eine umfassende Würdigung der Verfahrensergebnisse nach ihrem inneren Zusammenhang zugrunde:
Der Kreditkauf zweier Waldhörner und einer Mehrzweckplatte bei der Firma G*** in Villach wurde nicht, wie vom Angeklagten vorgetäuscht, für die Jugendkapelle Millstätter Berg, sondern zwecks Weiterveräußerung an Dritte - laut Verantwortung des Angeklagten an einen "gewissen P*** aus Lienz" - vorgenommen (S 219, 221). Wenn das Erstgericht dem Angeklagten ungeachtet seiner Behauptung, auf prompte Zahlung seitens des späteren Erwerbers gehofft zu haben, und trotz Leistung von Teilzahlungen (nach anwaltlicher Mahnung) mangelnde Zahlungsfähigkeit und mangelnden Zahlungswillen anlastete, so stellt dies einen (vor allem an der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten im Bezugszeitraum orientierten) Akt freier tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, dem, der Beschwerdeauffassung zuwider, Denkfehler in der Bedeutung formeller Begründungsmängel nicht anhaften.
Nicht anders läuft auch die Beschwerdeargumentation zum Urteilsfaktum 3 auf eine im Rahmen der Mängelrüge unzulässige und unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Insoweit hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dem Andreas S*** unter Vortäuschung einer "zeitlichen Bedrängnis" eine Wechselunterschrift herausgelockt, den Wechsel in der Folge beim Ankauf von Musikinstrumenten in Zahlung gegeben und - tatplangemäß - die erworbenen Musikinstrumente weiterveräußert, ohne den Erlös an Andreas S*** auszufolgen. Die vorsätzliche Schädigung des Andreas S*** an seinem Vermögen wurde in diesem Fall bereits durch die Inanspruchnahme aus dem Wechsel für einen Teilbetrag von 39.000 S bewirkt, dessen verspätete Refundierung vom Erstgericht formell mängelfrei als nachträgliche Schadensgutmachung beurteilt wurde.
Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 9 lit b), mit dem eine (partielle) Anwendbarkeit des § 42 StGB geltend gemacht wird, ist schon im Hinblick auf die Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Vermögensdelikten der Boden entzogen. Da sich seine Bestrafung bereits vorlebensbedingt aus spezialpräventiven Gründen als unabdingbar geboten erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren kumulativen gesetzlichen Kriterien mangelnder Strafwürdigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Gericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf zwei Vorverurteilungen zu Geldstrafen (jeweils 90 Tagessätze zu je 60 S - 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 31 StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten. Erschwerend waren die einschlägigen Vorverurteilungen und die Tatwiederholung, mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die (nur hinsichtlich des Urteilsfaktums 3. vollständige) Schadensgutmachung. Mit seiner gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht, allenfalls gemäß § 43 a Abs 2 StGB in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe im wesentlichen mit der Begründung an, das Erstgericht habe die angenommenen Milderungsgründe unterbewertet.
Auch der Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu. Der Angeklagte, dessen Vorverurteilungen Veruntreuung, fahrlässige Krida, Betrug und Verstrickungsbruch zum Gegenstand haben, hat in der Vergangenheit eine vielfältige Anfälligkeit für Vermögensdelikte gezeigt, die weder durch die Anhängigkeit eines Strafverfahrens, noch durch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht wirksam eingedämmt werden konnte. Die solcherart verdeutlichten spezialpräventiven Erfordernisse lassen aber in Verbindung mit dem hier aktuellen, durch das Zusammentreffen dreier Betrugsfakten gekennzeichneten Tatunrecht eine Korrektur des erstgerichtlichen Strafausspruchs in keiner der beantragten Richtungen zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)