Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Anwendungsbereich des § 1501 ABGB ist nicht auf das streitige Verfahren beschränkt; da über die hier in Betracht kommenden Rückforderungsansprüche sowohl im außerstreitigen als auch im streitigen Verfahren entschieden werden kann (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 7 zu § 37 MRG), wäre eine unterschiedliche Wahrnehmung der Verjährungsfristen (nur über Einwendung der Parteien: von Amts wegen) auch nicht sachgerecht. Daß vor einem Ausspruch nach § 37 Abs 4 MRG durch Erörterung mit den Parteien abzuklären ist, ob dem Rückforderungsanspruch hindernde Umstände, etwa der Verjährungseinwand, entgegenstehen (vgl MietSlg 39.553, 39.554; WoBl 1989, 46/13), besagt noch nicht, daß der Ablauf der Verjährungsfrist über den Einwand des Vermieters hinaus von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)