OGH 5Ob1031/90

OGH5Ob1031/9011.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Friedrich K***, Goldschmied, Wien 15., Tellgasse 13/15, vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Anna S***, Pensionistin, Wien 15., Tellgasse 11/9, vertreten durch Dr.Wilhelm Rauch, Rechtsanwalt in Mödling, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 15.Mai 1990, GZ 41 R 218/90-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Anwendungsbereich des § 1501 ABGB ist nicht auf das streitige Verfahren beschränkt; da über die hier in Betracht kommenden Rückforderungsansprüche sowohl im außerstreitigen als auch im streitigen Verfahren entschieden werden kann (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 7 zu § 37 MRG), wäre eine unterschiedliche Wahrnehmung der Verjährungsfristen (nur über Einwendung der Parteien: von Amts wegen) auch nicht sachgerecht. Daß vor einem Ausspruch nach § 37 Abs 4 MRG durch Erörterung mit den Parteien abzuklären ist, ob dem Rückforderungsanspruch hindernde Umstände, etwa der Verjährungseinwand, entgegenstehen (vgl MietSlg 39.553, 39.554; WoBl 1989, 46/13), besagt noch nicht, daß der Ablauf der Verjährungsfrist über den Einwand des Vermieters hinaus von Amts wegen wahrzunehmen ist.

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