Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz (vom 4. April 1990 zum AZ 14 Fs 7-9/90) wurden Fristsetzungsanträge des Beschwerdeführers nach § 91 GOG (ON 880 in 16 Vr 1566/85 des Kreisgerichtes Wels) teils zurück- und teils abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die (als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Beschwerde dagegen ist unzulässig. Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz (Oberlandesgericht) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und erschöpfend angeführt. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 91 Abs. 1 GOG (Fristsetzungsantrag) ist jedoch durch § 91 Abs. 3 GOG ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Es war daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf das weitere Rechtsmittelvorbringen einzugehen, weshalb wie im Spruch zu erkennen war (sh auch Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr 1 u. 4 zu § 16).
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