Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, die im Ortsteil Unterpettnau der Gemeinde Pettnau im östlichen Teil der Gp 285/2 an der Grenze zum Gemeindeweg Gp 973 eingeschlagenen, 78 cm hohen und ca 2,10 m voneinander entfernten Eisenrohre, welche mit einem Brett verbunden sind, zu entfernen und in Hinkunft derartige Störungen zu unterlassen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Mit Rücksicht auf die von der klagenden Partei vorgenommene, vom Beklagten unbemängelt gebliebene Bewertung des Begehrens mit S 20.000 bestehe kein Anlaß zu einer ingesamt S 50.000 übersteigenden Bewertung.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene "(außer-)ordentliche Revision" ist unzulässig.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist § 500 Abs 2 Z 1 ZPO dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen hat. Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 und Abs 4 unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 743 ff Ä749Ü; vgl auch JBl 1982, 157). Soweit nicht in Geld bestehende Ansprüche nicht durch § 502 Abs 3 ZPO ausgenommen sind, ist die Revision gemäß dessen Abs 2 daher jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder nach Bewertung durch das Berufungsgericht an Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)