OGH 2Ob57/90

OGH2Ob57/905.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef T***, Installateur, Aich 8, 9150 Bleiburg, vertreten durch Dr.Siegfried Rack und Dr.Franz Grauf, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagten Parteien 1) Kurt J***, Fahrverkäufer, 7534 Olbendorf 586, 2) W*** A*** V***-AG, Hietzinger Kai 101, 1130 Wien, und 3) V*** DER V*** Ö***, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, die erst- und die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr.Harald Beck und Dr.Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, die drittbeklagte Partei vertreten durch Dr.Hans Kreinhöfner und Dr.Thomas Mader, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 29.882,50 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31.Juli 1989, GZ 15 R 67/89-15, womit das zu 1 Cg 236/88 des Landesgerichtes Eisenstadt durchgeführte Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes wird aufgehoben. Der Rekurs der drittbeklagten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 21.2.1989 (ON 9) wird zurückgewiesen. Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt. Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.786,72 bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin Umsatzsteuer von S 631,12, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit seiner am 6.12.1988 zu 1 Cg 236/88 des Landesgerichtes Eisenstadt eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem am 11.8.1988 erfolgten Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 29.882,50 sA.

Die Drittbeklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes. Im übrigen bestritten alle Beklagten das Klagebegehren.

Das Erstgericht verwarf mit seinem Beschluß vom 21.2.1989 (ON 9) die von der Drittbeklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit im wesentlichen mit der Begründung, daß es unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 55 Abs 3 JN zur Entscheidung über die vorliegende Klage sachlich zuständig sei, weil der Kläger den Bestand einer ziffernmäßig bestimmten S 30.000 übersteigenden Schadenersatzforderung behaupte, wovon er unter Vorbehalt der Ausdehnung vorläufig nur die Hälfte mit seiner Klage geltend mache. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von der Drittbeklagten mit Rekurs bekämpft.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß diesem Rechtsmittel Folge, erklärte das durchgeführte Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Es verneinte im wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 3 JN und damit die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes. Die Klage sei auch hinsichtlich der erst- und der zweitbeklagten Partei gleich zu behandeln, weil die dem Prozeßstandpunkt der einheitlichen Streitpartei gemäß § 22 KHVG günstigste Prozeßhandlung maßgebend sei. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Drittbeklagte hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs des Klägers keine Folge zu geben. Der Erst- und die Zweitbeklagte haben sich am Verfahren über den Revisionsrekurs nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis sachlich insoweit berechtigt, als gegen den Beschluß des Erstgerichtes ein Rechtsmittel nicht zulässig war.

Gemäß § 45 JN sind nämlich nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Es ist dabei nicht erheblich, ob eine derartige Zuständigkeitsentscheidung auf Grund amtswegiger Zuständigkeitsprüfung oder einer Einrede des Beklagte erfolgt; zuständigkeitsbejahende Entscheidungen sind, soweit sie die sachliche Zuständigkeit betreffen, grundsätzlich unanfechtbar (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 231; JBl 1987, 793 ua). Der Rekurs der Drittbeklagten gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses die von der Drittbeklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verwarf und damit seine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit bejahte, war daher unzulässig. Das Rekursgericht hat über ein unzulässiges Rechtsmittel sachlich entschieden und damit gegen die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes verstoßen. Es war daher der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und der Rekurs der Drittbeklagten gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Drittbeklagte hat ebenso keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres unzulässigen Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes wie der Kläger auf Ersatz der Kosten seiner Rekursbeantwortung, weil er dort den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat. Wohl aber gebührt dem Kläger der Ersatz der Kosten seines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsrekurses, nicht hingegen der Drittbeklagten der Ersatz der Kosten ihrer erfolglosen Revisionsrekursbeantwortung.

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