OGH 9ObA191/90

OGH9ObA191/9029.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.phil.Eberhard Piso und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf S***, Monteur, Haibach, Freinberg 31, vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagte Partei Reinhold M*** als Nachfolger der "M***"-M*** G*** MBH, Linz, Salzburgerstraße 44,

vertreten durch Dr. Christian Pötzl, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 8.360 sA (im Revisionsverfahren S 7.524 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 1990, GZ 12 Ra 32/90-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Jänner 1990, GZ 5 Cga 92/89-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.977,60 (darin S 329,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers, bei der als "Auslöse" bezeichneten Aufwandsentschädigung handle es sich schon ihrem Wesen nach um Entgelt im weiteren Sinn und das Berufungsgericht habe die zwingenden Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrags nicht beachtet, ist entgegen zu halten:

Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß eine (echte) Aufwandsentschädigung, die so wie hier nur der Abdeckung eines mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes dient, nicht zum Entgelt zählt (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 173; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 247; Arb. 8.910, 10.355; 9 Ob A 147/87 ua). Der Kläger kann daher seinen Anspruch auf Fortzahlung der Aufwandsentschädigung im Krankheitsfall weder auf § 3 EFZG noch auf § 2 Abs. 1 des Generalkollektivvertrags über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG vom 2. August 1974 stützen (vgl. Cerny, Entgeltfortzahlungsgesetz2 67 ff). Die Frage, inwieweit Aufwandsentschädigungen während der Krankheit weiterlaufen, ist vielmehr der Regelung durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorbehalten (Basalka in Adametz-Basalka-Krejci-Mayr-Stummvoll, Kommentar zum EFZG § 3 Erl. 11). Im vorliegenden Fall findet die einen solchen Anspruch gewährende Bestimmung des Abschnittes VIII Z 14 des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie aber schon deshalb keine Anwendung, weil § 10 Abs. 1 AÜG lediglich eine Bedachtnahme auf das kollektivvertragliche "Entgelt" anordnet (vgl. Geppert, AÜG 121 f; Leutner-Schwarz-Ziniel AÜG 104). Es verbleibt daher lediglich die arbeitsrechtliche "Grundvereinbarung", die aber einen solchen Anspruch nicht vorsieht. Daß die im Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1987 vereinbarten Diäten und das Nächtigungsgeld nicht lediglich der Kostendeckung dienen sollten oder daß die Tragung der Aufenthaltskosten in den vom Vertrag nicht erwähnten Fällen das kollektivvertragliche Mindestentgelt geschmälert hätte oder daß die Vereinbarung etwa sittenwidrig wäre, wurde nicht behauptet (vgl. WBl. 1987, 101).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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