OGH 5Ob532/90

OGH5Ob532/9028.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gunther G***, Rechtsanwalt, Wien 1., Schottengasse 7, wider die beklagte Partei Herbert S***, Privater, Wien 11., Per Albin-Hansson-Straße 151, vertreten Dr.Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 131.915,92 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Oktober 1989, GZ 15 R 199/89-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11.August 1989, GZ 8 Cg 219/87-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Bezahlung eines Vertretungshonorars von S 131.915,92 sA, darin enthalten den für das Revisionsverfahren noch bedeutsamen Betrag von S 98.519,72 als offenes Honorar für die Strafverteidigung des Peter F***. Der Beklagte habe erklärt, für diese Vertretungskosten persönlich aufzukommen.

Das Erstgericht wies das auf Zahlung dieses Honorars gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte hiezu fest, der Beklagte habe nach Verhaftung des Peter F*** in der Kanzlei des Klägers angerufen und ersucht, man solle sich um die Angelegenheit kümmern. Die Bezahlung sei im Falle eines Auftrages des Peter F*** kein Problem, weil er - Herbert S*** - die Haftung für die Kosten übernehme. Die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung habe er abgelehnt. Auch der Kläger habe es dann vorgezogen, auf einer schriftlichen Verpflichtungserklärung nicht zu bestehen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Haftungsübernahme durch den Beklagten für die durch die Verteidigung des Peter F*** aufgelaufenen Kosten als Bürgschaft, welche mangels Einhaltung der Schriftform nicht gültig sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und beurteilte die Haftungsübernahme durch den Beklagten gleichfalls als Bürgschaft. Es stellte die von Lehre und Rechsprechung - teils unterschiedlich - entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Bürgschaft vom Schuldbeitritt dar, insbesondere was das unmittelbare eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Übernahme der Verteidigungskosten, des Peter F*** durch den Kläger betreffe. Da die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten zu helfen, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes regelmäßig kein eigenes unmittelbares sachliches wirtschaftliches Interesse darstelle, müsse dies auch für die Hilfeleistung gegenüber Freunden - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - gelten. Nur wenn der Gutsteher nicht erwarten könne, daß der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen werde, dann liege auch in einem solchen Fall Schuldbeitritt und nicht Bürgschaft vor (JBl 1989, 47 mwN). Auch die Weigerung des Beklagten, eine schriftliche Erklärung abzugeben, weise auf dessen mangelnden, über einen Bürgschaftsvertrag hinausgehenden Verpflichtungswillen hin. Der Kläger habe in Kenntnis dieses Umstandes auf Schriftlichkeit verzichtet. Die Revision sei aber zuzulassen, weil die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt umstritten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der erweiterten Wertgrenzennovelle nicht vor, so ist die Revision trotz des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen (JBl 1984, 564).

Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, so ist die Qualifizierung des zwischen dem Kläger und dem Beklagten bezüglich der Verteidigungskosten zustandegekommenen Rechtsverhältnisses als formungültige Bürgschaft nicht zu beanständen. Auf die unterschiedliche Gewichtung der allenfalls dennoch einen Schuldbeitritt rechtfertigenden Sachverhaltsmerkmale kommt es aber bei Beurteilung dieser Rechtssache nicht an, weil hiezu im Verfahren erster Instanz vom Kläger konkret nichts vorgebracht wurde. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung nicht hinwies, hat er keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte