OGH 14Os75/90

OGH14Os75/907.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander H*** und einen anderen wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG, § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alexander H*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 24.April 1990, GZ 2 b Vr 403/90-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der am 25.April 1971 geborene, demnach zur Tatzeit noch jugendliche Angeklagte Alexander H*** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG, § 15 StGB sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Das bezeichnete Verbrechen liegt ihm zur Last, weil er am 28. März 1990 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit (dem im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten) Robert K*** den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen, nämlich einer solchen Menge, die geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, erzeugt und sodann in Verkehr zu setzen versucht hat, indem Robert K*** ca 268 Gramm Amphetamine herstellte und gemeinsam mit ihm an einen Unbekannten um 145.000 S verkaufen wollte, wobei sie jedoch betreten wurden.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 10, hilfsweise auch die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Subsumtionsrüge (Z 10), welche zu der vom Schöffengericht angenommenen (Qualifikation der) gewerbsmäßigen Tatbegehung einen Feststellungsmangel in subjektiver Beziehung behauptet. Die Beschwerde setzt sich nämlich dabei über die dem Urteil eindeutig zu entnehmenden Konstatierungen hinweg, wonach es (auch) dem Angeklagten H*** bei seiner deliktischen Handlungsweise darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Suchtgiftgeschäfte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und er sohin die vom Gesetz geforderte bezügliche Absicht verfolgt hat (S 206, 209). Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Soweit jedoch die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden und undeutlichen Begründung (Z 5) gegen das Ersturteil ins Treffen führt, die mit Bezug auf die bekämpfte Qualifikation enthaltenen Feststellungen seien allein auf den Mitangeklagten K*** anwendbar, übergeht sie, daß sich das Jugendschöffengericht nicht nur mit dem Umstand, daß in der Wohnung des Mitangeklagten K*** noch weitere (Grund-)Substanzen (für die Suchtgifterzeugung) vorgefunden wurde, sondern vor allem auch mit der Verantwortung der beiden (dieselbe Klasse der Fachschule für technische Chemie besuchenden) Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung eingehend auseinandergesetzt hat, wobei es jedoch ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung, sie hätten nur das eine Geschäft abschließen und dann aufhören wollen, weil ihnen die Sache zu heiß geworden sei und sich das Gewissen gemeldet habe, als bloßer Ausflucht (gemäß § 258 Abs 2 StPO) den Glauben versagte (S 209).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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