Spruch:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat die allein vom Angeklagten ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde mangels Unterschrift eines Verteidigers zurückgewiesen mit dem Hinweis, daß kein bloßer Formmangel vorliege, da der Verteidiger gegenüber dem Angeklagten in einem Schreiben erklärt hat, die Nichtigkeitsbeschwerde nicht auszuführen.
Der dem Gericht (nur) zur Kenntnisnahme gebrachten Erklärung des Verteidigers gegenüber dem Angeklagten fehlt der Charakter einer formalen Prozeßhandlung und sie schließt eine Unterfertigung des vom Angeklagten selbst erhobenen Rechtsmittels nicht aus. Nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses war daher dem Erstgericht ein Vorgehen nach § 285 a Z 3 letzter Satz StPO aufzutragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)