Spruch:
An Stelle des Bezirksgerichtes Kufstein wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Bezirksgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin widersprach der von den Beklagten beantragten Delegierung, das Erstgericht hält eine solche für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 JN kann über Parteiantrag aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht der gleichen Gattung verfügt werden.
Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, ist dieser in der Regel der Vorzug zu geben (EFSlg.20.699 uva). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl.1966/380 ua). Im vorliegenden Fall wohnen die Beklagten und die überwiegende Zahl der beantragten Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes. Die Delegierung ist daher zu verfügen.
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