Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
2) zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.292,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 548,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
1) Zum Rekurs der klagenden Partei:
Soweit sich die klagende Partei mit ihrer insoweit als Rekurs zu behandelnden Revision gegen die Abweisung ihres Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen sie wegen Urkundenverfälschung eingeleiteten Strafverfahrens wendet, ist ihr zu entgegnen, daß die Abweisung eines derartigen Antrages gemäß § 192 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar ist.
2) Zur Revision der klagenden Partei:
Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin mit ihren Ausführungen, zur Gewinnung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wären weitere Beweise erforderlich gewesen, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft. Die Feststellung, die Urschrift des Dienstvertrages enthalte die Befristung bie 31. August 1986, ist keineswegs aktenwidrig, sondern beruht auf den im angeschlossenen Personalakt erliegenden Urkunden vom 16. April 1986 und 4. August 1986, insbesondere aber auf der Durchschrift des Originals vom 22. April 1986, sowie auf den Aussagen der vom Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung vernommenen Zeugen Alexander M*** und Ingrid H***. Die Aufnahme des im Falle der Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses bedeutsamen Datums der nächsten Vorrückung 1. Jänner 1988 spricht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht gegen eine Befristung mit 31. August 1986; in diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß das Vorrückungsdatum 1. Jänner 1988 zeitlich auch nach der von der Klägerin behaupteten Befristung mit 31. August 1987 liegt. Soweit die Revisionswerberin schließlich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, nach mündlicher Zusage eines mit 31. August 1986 befristeten Dienstverhältnisses und Übernahme einer diese Befristung enthaltenden Dienstanweisung durch die Klägerin sei mit Dienstantritt am 16. April 1986 ein Dienstvertrag mit dem von der beklagten Partei zugesagten Inhalt zustandegekommen, an dem ein allenfalls abweichender Endtermin in der (am 13. Mai 1986) ausgefolgten Ausfertigung des schriftlichen Dienstvertrages nichts ändern konnte, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei gemäß §§ 4 RATG und 56 Abs. 2 letzter Satz JN von einem Streitwert von 30.000 S auszugehen war. Die vom Berufungsgericht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG - ohne Bindung an eine allfällige gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 JN erfolgte Bewertung durch den Kläger - vorgenommene Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ist hingegen für die Kostenbemessung ohne Bedeutung.
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