Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Rottenmann zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Streitteile haben Wien als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. In einem solchen Fall ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen im allgemeinen unzulässig (RZ 1989/107). Der Eintritt von Umständen, auf die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, wird nicht geltend gemacht. Überdies sind beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien schon mehrere gleichgelagerte Prozesse der selben klagenden Partei anhängig, sodaß hier eine Verbindung leichter möglich ist als bei einer Delegierung an verschiedene Bezirksgerichte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)