Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.395,70 (darin S 565,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ersatzansprüche zustehen, richtig gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin, dem Kläger stehe kein Entgeltanspruch über den 31.Oktober 1984 hinaus zu, auszuführen, daß sie dabei nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag in der Dauer vom 1.April 1984 bis 31.März 1985. Das Arbeitsamt erteilte zwar auf Grund interner Richtlinien vorerst nur eine Beschäftigungsbewilligung bis 31.Oktober 1984, es hätte aber auf Grund des Arbeitsvertrages für eine Verlängerung dieser Bewilligung grundsätzlich keine Probleme gegeben. Die Beklagte unterließ es aber nicht nur, eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die restliche Vertragsdauer zu beantragen, sondern kündigte das Arbeitsverhältnis bereits mit Schreiben vom 21.August 1984 zum 30.September 1984 auf. Nach Lehre und Rechtsprechung dürfen befristete Arbeitsverhältnisse mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht gekündigt werden. Wird ein solches vom Arbeitgeber dennoch gekündigt, treffen ihn die Folgen der ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung; die Bestimmung des § 1162 b ABGB ist sinngemäß anzuwenden (vgl. Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 268 f, 310; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 191; Krejci in Rummel ABGB2 §§ 1162 a, 1162 b Rz 27; Arb.7.889 ua). Der Arbeitnehmer behält unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit hätte verstreichen müssen. Soweit der Arbeitgeber den bedungenen Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses dadurch schuldhaft vereitelt, daß er nicht um die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ansucht, ist er ebenfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet. Dazu gehört wiederum zunächst der durch den Entgang der Einkünfte verursachte Schaden (vgl. Schnorr, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Erste Auflage, 69, 122 f; Zweite Auflage, 139 f; DRdA
1979/23 mit Besprechung von Rummel, insbes. 393; auch Arb.9.745; SZ 50/132; SZ 59/56; WBl.1990, 22 ua). Da die Beklagte den Kläger im vorliegenden Fall noch während des durch die Beschäftigungsbewilligung gedeckten Bestandes des Arbeitsverhältnisses in vertragswidriger Weise kündigte, behielt dieser seine Entgeltansprüche für den im befristeten Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitraum. Daß für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigungsbewilligung mehr erteilt worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
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