Spruch:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Zuspruch eines Betrages von 1.356 S samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 1989 richtet, zurückgewiesen.
II.) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.983,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.163,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist hinsichtlich eines Betrages von 1.356 S s.A. unzulässig, weil der diesbezügliche Zuspruch des Erstgerichtes mangels Anfechtung durch die beklagte Partei in Rechtskraft erwachsen ist.
Im übrigen ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Anders als in dem der Entscheidung Arb. 9.956 = DRdA 1981, 387
(ablehnend Spielbüchler) = ZAS 1982, 175, (zustimmend Marhold) =
SZ 54/32 zugrundeliegenden Fall wurde hier nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Form - durch Erklärung des die Gehaltsforderung des Klägers bevorschussenden Kreditinstitutes - klargestellt, daß den Kläger keinerlei Haftung gegenüber der Bank treffen könne (vgl. SozM I A/d 1.315).
Schwerer wiegt aber im vorliegenden Fall noch der Umstand, daß die beklagte Partei, die sämtliche übrigen Arbeitsverhältnisse spätestens zum 15. Mai 1989 beendet hatte, bezüglich des Klägers den Standpunkt vertrat, sein Arbeitsverhältnis sei durch die am 14. November 1988 ausgesprochene Kündigung wirksam beendet worden, obwohl diese Kündigung mangels gerichtlicher Zustimmung gemäß § 120 Abs.1 und 3 ArbVG rechtsunwirksam war. Durch die Vorfinanzierung der Leistungen des Insolvenzentgelt-Sicherungsfonds für das nicht wirksam aufgelöste Arbeitsverhältnis wäre der Kläger Gefahr gelaufen, nicht nur für seine später als drei Monate nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstehenden Gehaltsforderungen ohne Sicherung nach dem IESG nur auf die Leistungsfähigkeit seines zahlungsunfähigen Arbeitgebers angewiesen zu sein, sondern diese Sicherung auch für seine Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 3 Abs.1 IESG erfolgenden Auflösung einzubüßen. Zieht man in Betracht, daß die beklagte Partei ihre Absicht, den Betrieb nicht fortzuführen, durch die Auflösung sämtlicher übrigen Arbeitsverhältnisse spätestens zum 15. Mai 1989 klar zum Ausdruck brachte, dann war dem Kläger die Mitwirkung an einer Aktion, die letztlich zum Verlust der Sicherung seiner erheblichen Ansprüche aus einer zu erwartenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätte, nicht zumutbar.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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