Spruch:
Im Verfahren zum AZ 3 b E Vr 3.576/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ist durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 25.Jänner 1990, AZ 10 Bs 4/90, ON 27, das Gesetz in der Bestimmung des § 32 MedG verletzt worden.
Dieser Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.November 1989, ON 24, nicht Folge gegeben und ausgesprochen wird, daß der Beschwerdeführer gemäß § 390 a Abs. 2 StPO auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens haftet.
Text
Gründe:
Im oben bezeichneten Verfahren, in dem der Angeklagte vom Vorwurf eines als Medieninhaltsdelikt begangenen Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 Abs. 1 StGB (ON 2) am 31.Mai 1988 rechtskräftig freigesprochen worden war (ON 20), wies das Erstgericht am 30.November 1989 einen Wiederaufnahmeantrag des Privatanklägers (ON 23) a limine mit der Begründung zurück (ON 24), daß die Strafbarkeit der Tat gemäß §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 3 Z 2 StGB bereits durch Verjährung erloschen sei (§ 355 StPO). Das Oberlandesgericht Graz hob diesen Beschluß in Stattgebung einer Beschwerde des Antragstellers unter Anordnung einer meritorischen Entscheidung auf, weil es dementgegen den Standpunkt vertrat, die Verjährungsfrist sei nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 StGB noch nicht verstrichen gewesen (ON 27). Dabei hat das Beschwerdegericht indessen (ebenso wie das Erstgericht) die Sonderregelung der Verjährung von Medieninhaltsdelikten durch § 32 MedG übersehen, derzufolge § 58 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden ist und nach der die Verjährungsfrist für das Vergehen nach § 152 Abs. 1 StGB ein Jahr ab dem Beginn der Verbreitung jenes Mediums im Inland beträgt, durch dessen Inhalt es begangen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Als Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs. 1 Z 12 MedG) aber wäre die dem Beschuldigten angelastete Kreditschädigung, über deren Begehung demgemäß, der Privatanklage entsprechend, das nach § 41 Abs. 2 MedG zuständige Gericht entschied, auch nach den durch das Vorbringen im Wideraufnahmeantrag nicht in Frage gestellten und daher maßgebenden Urteilsfeststellungen, die dem Freispruch zugrunde lagen, in der Tat zu beurteilen; hat er doch darnach die inkriminierte Behauptung gegenüber einem Redakteur der "Kleinen Zeitung" bei einem telefonischen Interview mit dem zumindest bedingten Vorsatz erhoben, daß sie abgedruckt werde, was in der nächsten Ausgabe dieser Tageszeitung tatsächlich geschah (S 4 f. in ON 20), sodaß er die ihm als mit gerichtlicher Strafe bedroht angelastete Handlung, die nach dem Gesagten in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung bestand, durch den Inhalt eines Mediums begangen hat. Begriffsirrelevant hingegen ist es, ob auch der tatbestandsessentielle Erfolg eines Delikts schon durch den Inhalt des betreffenden Mediums herbeigeführt wird oder erst durch dessen Verbreitung (vgl Hartmann/Rieder, Mediengesetz, ENr 17 zu § 1); die von der Generalprokuratur in (noch zu erwähnendem) anderem Zusammenhang angeschnittene Frage, ob zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 152 Abs. 1 StGB bereits die Eignung der falschen Tatsachenbehauptung zur Schädigung (Liebscher im WK § 152 Rz 10) oder zur Gefährdung (Leukauf-Steininger StGB2 § 152 RN 5) des Kredits, des Erwerbs oder des beruflichen Fortkommens des Opfers genügt oder ob dazu mindestens eine konkrete Gefährdung jener Interessen erforderlich ist (Kienapfel BT II2 RN 7, Bertel-Schwaighofer BT I Rz 2, Foregger-Serini StGB-MKK4 Erl II, jeweils zu § 152), kann demnach hier unerörtert bleiben. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen wäre somit, wie das Erstgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, angesichts der Verbreitung der tatgegenständlichen Ausgabe der "Kleinen Zeitung" am 27. September 1986 und unter Berücksichtigung der Gerichtsanhängigkeit dieses Verfahrens in der Zeit vom 23.Oktober dJ bis zum 31.Mai 1988 gemäß § 32 MedG iVm § 58 Abs. 3 Z 2 StGB (bei unterstellter Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens) jedenfalls schon im Mai 1989 verjährt, sodaß es verfehlt war, der Beschwerde des Privatanklägers gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags Folge zu geben.
Die dem Oberlandesgericht Graz damit unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben, ohne daß es einer Prüfung der von der Generalprokuratur nebenbei - und nicht mit dem Ziel, insoweit zudem die Konstatierung einer Gesetzwidrigkeit der verfehlten Beschwerdeentscheidung auch in Ansehung ihrer Begründung zu erwirken - relevierten weiteren Frage bedarf, ob die in zweiter Instanz rechtsirrig angewendeten Bestimmungen des § 58 Abs. 1 StGB dabei (in Verbindung mit § 152 Abs. 1 StGB) in Ansehung eines erst nachträglichen Erfolgseintritts überdies unrichtig ausgelegt wurden.
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