Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 3. 10. 1964 vor dem Standesamt St. Veit an der Glan die Ehe geschlossen, der ein bereits volljähriger Sohn entstammt.
Die Klägerin (und Widerbeklagte) begehrte die Ehescheidung aus dem Verschulden des Beklagten (und Widerklägers) und brachte hiezu vor, dieser habe sich lieblos verhalten und sei seine Wege gegangen. Seit 5. 1. 1988 lebten die Streitteile voneinander getrennt. Der Beklagte habe ehewidrige Beziehungen aufgenommen, habe aber schon im Sommer 1987 solche Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten. Überdies habe er die Klägerin wiederholt beschimpft, angebrüllt und Fahrnisse zerschlagen.
Der Beklagte begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Klägerin. Er bestritt das Vorbringen in der Klage und behauptete, die Ehe sei bis Ende 1987 harmonisch verlaufen. Der Beklagte habe seine Interessen zurückgestellt, um sich der Klägerin und seiner Familie zu widmen. Als ihm die Klägerin Ende 1987 mitgeteilt habe, sie habe einen Freund, sei er schockiert gewesen, habe sie dann aber gebeten, die langjährige gute Ehe nicht aufs Spiel zu setzen, und versucht, die Ehe zu retten. Die Klägerin sei aber am 5. 1. 1988 aus der Ehewohnung ausgezogen und lebe mit ihrem Freund zusammen.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin. Es stellte fest:
Es gab immer schon Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten, etwa auch wegen der Erziehung des gemeinsamen Sohnes. Beide Teile waren immer berufstätig. Den Haushalt versorgte größtenteils die Klägerin, kam sie jedoch abends sehr spät nach Hause, kochte der Beklagte.
Die gemeinsame Freizeitgestaltung der Streitteile beschränkte sich auf gemeinsame Konzertbesuche. Der Beklagte ist Anhänger eines der Bundesliga angehörigen Fußballclubs. Er besuchte alle - auch auswärtigen - Pflichtspiele dieser Mannschaft und verfolgte das Fußballgeschehen im Fernsehen. Die von Natur aus wortkarge Klägerin fand diese Leidenschaft des Beklagten zwar unerträglich, hielt dies dem Beklagten aber nicht vor. Sie reagierte vielmehr darauf derart, daß sie sich "innerlich zurückzog".
Der Beklagte hat die Klägerin im Zuge von Meinungsverschiedenheiten, etwa im Zusammenhang mit der Erziehung des gemeinsamen Sohnes, wiederholt beschimpft. Die Klägerin empfand diese Anwürfe als verletzend und zog es in der Folge vor, ihre Meinung bei sich zu behalten.
Am Hochzeitstag im Oktober 1987 wollte die Klägerin mit dem Beklagten ausgehen, äußerte diesen Wunsch aber nicht. Sie schloß bloß aus dem Verhalten des Beklagten, daß ihm der Fußball wichtiger sei als dieser Tag. Allerdings pflegten die Streitteile weder Geburts- noch Hochzeitstage festlich zu begehen.
Als die Klägerin dem Beklagten zu Weihnachten vor einigen Jahren ein Schachbrett mit geschnitzten Figuren und einem Schachcomputer schenkte, äußerte er sich zu dem Geschenk einige Tage später abschätzig.
Den letzten gemeinsamen Urlaub verbrachten die Streitteile 1972. Später wurde der Urlaub stets im gemeinsamen Haus in Zwerndorf zugebracht, obgleich die Klägerin dagegen romonstrierte: Das sei kein Urlaub, weil sie dort weiterhin den Haushalt versorgen müsse. Über entsprechende Vorhalte meinte der Beklagte aber lediglich, er fühle sich dort wohl. Dem Vorschlag der Klägerin, einmal den Urlaub in Griechenland zu verbringen, begegnete der Beklagte mit dem Bemerken, wenn sie das wolle, dann müsse sie allein fahren. Im August 1987 verliebte sich der Beklagte in eine Arbeitskollegin mit dem Vornamen Brigitte. Mit dieser unterhielt der Beklagte allerdings keine geschlechtlichen Beziehungen, er tauschte mit ihr auch keine Küsse aus. Er brachte einmal ihren Sohn zum Arzt. Der Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, daß er in Brigitte verliebt sei. Im Dezember 1987 brach der Beklagte diese Beziehung ab, weil er zur Überzeugung gelangt war, daß diese Beziehung der Ehe schaden könnte.
Im November 1987 besuchte die Klägerin mit einer Kollegin ein Konzert. Dort lernte sie N. Z*** kennen. Beim anschließenden Besuch eines Kaffeehauses fand die Klägerin mit N. Z*** eine gemeinsame Gesprächsbasis nicht nur über klassische Musik, sondern auch über gemeinsame Eheprobleme. Etwa eine Woche später vereinbarten die Beiden ein Treffen in einem Kaffeehaus. Diese Treffen wurden immer häufiger. In der zweiten Dezemberhälfte 1987 fanden sie zumindest zweimal in der Woche statt. Ab November 1987 kam die Klägerin deshalb sehr häufig erst gegen 2 Uhr früh nach Hause.
Sie unterrichtete den Beklagten vorerst nicht von ihrer Bekanntschaft. Dem Beklagten fiel jedoch auf, daß die Klägerin zwar geschminkt wegging, aber ungeschminkt heimkam. Er vermutete deshalb, daß seine Frau einen Freund habe, hoffte aber, es handle sich dabei bloß um etwas Vorübergehendes, und sprach die Klägerin deshalb darauf nicht an.
Im Dezember 1987 buchte die Klägerin für sich und ihren Freund eine Reise nach Kenia für den Februar 1988. Am 21. 12. 1987 fragte der Beklagte sie schließlich, ob sie einen Freund habe. Nach anfänglichem Leugnen gab die Klägerin ihre Bekanntschaft zu und äußerte sich, sie sei in den Mann verliebt. Bei diesem Gespräch erzählte ihr der Beklagte erstmals von seiner früheren Bekanntschaft mit Brigitte; die Kontakte zu dieser habe er jedoch abgebrochen, als er erkannt habe, daß sie seinen Gefühlen gefährlich werden könnten. Er teilte der Klägerin diesen Kontakt lediglich in der Absicht mit, ihr damit klarzumachen, "daß man sich in seinem Gefühl irren" könne. Er wies darauf hin, daß beide Teile noch so viel Gemeinsames hätten, auch wenn die Klägerin einen anderen Partner habe. Man solle das alles vergessen und darüber nicht reden, sondern das die Eheleute Verbindende sehen und daher "gemeinsam weitermachen". Die Klägerin stellte dagegen die Frage, ob dem Beklagten die Weiterführung der Ehe wie bisher sinnvoll erscheine.
Am 26. 12. 1987 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie werde ihn verlassen und ausziehen, sie sei in Z*** verliebt und müsse zu ihm ziehen. Der cholerische Beklagte geriet deshalb in Wut, zerschlug Geschirr und Gläser und beschimpfte die Klägerin als Schlampe und Hure. Erst durch diese Auseinandersetzung wurden der gemeinsame Sohn und andere Angehörige auf die Eheprobleme der Streitteile aufmerksam.
Am folgenden Tag traf die Klägerin Z*** und kam mit ihm überein, daß sie einander nicht mehr sehen würden. Zu Hause teilte sie dem Beklagten ihre Absicht mit, bei ihm zu bleiben. Der mit Z*** gebuchte Kenia-Urlaub wurde auf den Beklagten umgebucht, der sich deshalb auch den erforderlichen Impfungen unterzog. Am 5. 1. 1988 kam die Klägerin aber wieder erst gegen 22 Uhr nach Hause. Auf die Frage des Beklagten, ob sie wieder bei Z*** gewesen sei, erwiderte sie, sie könne nicht mehr anders, "es sei das Gescheitere" zu ihrem Freund zu ziehen. Der Beklagte bat, sie solle diesen Entschluß nicht als endgültige Entscheidung ansehen und ihm noch eine Chance geben. Damit war die Klägerin zwar einverstanden, betonte aber gleichzeitig, daß sie in Z*** sehr verliebt sei. Noch am selben Tag zog die Klägerin zu diesem in dessen Wohnung. Im März 1988 bezogen die Beiden eine andere Wohnung.
Der Beklagte war durch die Ereignisse seelisch schwer getroffen, körperlich entkräftet, litt an Schlafstörungen und mußte deshalb einen Psychiater konsultieren. Nachdem die Klägerin ausgezogen war, wurde sein Verhalten ihr gegenüber zunehmend aggressiver. So rief er die Klägerin wiederholt in deren Büro an und beschimpfte sie am Telefon. Andererseits schrieb er der Klägerin nun täglich, schickte ihr Blumen, verfaßte auf sie Liebesgedichte und beteuerte immer wieder, wie sehr er sie liebe. Im Jänner 1988 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Streitteilen. Danach machte sich der Beklagte wieder Hoffnungen. Sein Sohn teilte ihm allerdings mit, daß die Klägerin und ihr Freund eine größere Wohnung suchten. Darauf beschimpfte der Beklagte die Klägerin wieder am Telefon. Mitte Jänner 1988 half er ihr, Sachen aus der Ehewohnung in die neue Wohnung zu schaffen.
Am 5. 2. 1988 lud der Beklagte die Klägerin zu einem Opernbesuch ein. Sie nahm an, erklärte dem Beklagten aber nach der Vorstellung, daß Z*** vor der Oper auf sie warte. Eine weitere Einladung in die Oper schlug sie aus. Bis zum 5. 1. 1988 unterhielt die Klägerin keine intimen Beziehungen zu Z***.
In der zweiten Februarwoche 1988 lernte der Beklagte eine Frau mit dem Vornamen Gertrude in einem Kaffeehaus kennen. Beim Gespräch stellten beide gemeinsame Interessen fest. Schon für den nächsten Tag lud der Beklagte die Frau zu einem Opernbesuch ein und verbrachte in der Folge mit ihr Urlaube in Florenz und anderen Orten. Seither bestehen auch geschlechtliche Beziehungen, doch unterhalten beide getrennte Haushalte.
Rechtlich meinte das Erstgericht, dem Beklagten falle als Eheverfehlung zur Last, daß er auf die - wenngleich nicht ständig geäußerten - Wünsche der Klägerin betreffend die gemeinsame Freizeitgestaltung nicht entsprechend reagiert habe. Das Gleiche gelte auch für die übertriebene Fußballeidenschaft und die zu geringe Beteiligung an der Haushaltsführung. Die Bekanntschaft mit Brigitte könne dem Beklagten dagegen nicht vorgeworfen werden, weil er die Beziehung freiwillig aufgegeben habe, ehe sie der Klägerin bekannt geworden sei. Der Klägerin sei dagegen die ehewidrige Beziehung mit Z***, die sie trotz des Drängens des Beklagten nicht aufgegeben habe, vorzuwerfen. Die Ehe sei spätestens am 5. 2. 1988 - dem letzten gemeinsamen Opernbesuch - unheilbar zerrüttet gewesen, sodaß das nachfolgende Verhältnis des Beklagten zu Getrude nicht mehr ehezerrüttend gewirkt haben könne. Das ehewidrige Verhalten des Beklagten habe, obwohl es über längere Zeit gewirkt habe, die Ehe nicht in dem Maße zerrüttet wie die Aufnahme ehewidriger Beziehungen der Klägerin zu Z***. Daher überwiege das Verschulden der Klägerin.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, soweit die Berufung der Klägerin von geschlechtlichen Beziehungen des Beklagten zu Brigitte ausgehe, sei sie, weil solche nicht festgestellt worden seien, ebensowenig dem Gesetz entsprechend ausgeführt, wie in der Behauptung, daß der Beklagte in der Klägerin den Glauben erweckt habe, er unterhalte mit Brigitte sexuelle Kontakte. Den Feststellungen sei vielmehr zu entnehmen, daß der Beklagte, als die Klägerin ihm eingestanden habe, in Z*** verliebt zu sein, erzählt habe, auch er sei einer vergleichbaren Versuchung ausgesetzt gewesen, habe diese aber überwunden. Daß der Beklagte seine Freizeit mit Brigitte verbracht habe, sei gleichfalls nicht festgestellt. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, daß der Beklagte einmal den Sohn der Bekannten zum Arzt gebracht habe, weil dieser in der Schule zusammengebrochen und dessen Vater zunächst nicht erreichbar gewesen sei. Das Erstgericht habe unbekämpftermaßen ein Mitverschulden des Beklagten an der Zerstörung der Ehe angenommen und in diesem Zusammenhang seine übertriebene Fußballeidenschaft sowie mangelnde Kontakte hervorgehoben. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, daß der Beklagte die Ehe habe aufrecht erhalten wollen und an der Klägerin sehr gehangen sei. Es sei ihm anscheinend nicht immer gelungen, die an sich positive Einstellung im Ehealltag in eine dementsprechende Verhaltensweise umzusetzen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes müsse diese durchwegs positive Einstellung des Beklagten der Klägerin bekannt geworden sein. Die "Verhaltensdefizite" zwischen den Streitteilen zueinander seien durchaus einer Korrektur zugänglich gewesen. Die damit verbundene "Aufarbeitungsarbeit" sei auch in den Verantwortungsbereich der Frau gefallen. "Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen Ehegrundsätzen" habe keine wie immer geartete Rechtfertigung oder Veranlassung bestanden, daß sich die Klägerin immer enger an Z*** gebunden, die Ehegemeinschaft eigenmächtig aufgelöst und sich Z*** angeschlossen habe. Damit habe sie zweifellos bei weitem gröbere Eheverfehlungen begangen als der Beklagte, weshalb ihr das Erstgericht zutreffend das überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung angelastet habe.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Sie strebt den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten, hilfsweise des gleichteiligen Verschuldens der Eheleute an. Ihr Begehren ist nicht gerechtfertigt. Für die hier allein strittige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten der Streitteile entscheidend (EFSlg. 57.209, 57.211 uva). Maßgeblich ist vor allem das Gewicht der Eheverfehlungen (EFSlg. 57.210 ua). Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, wer die schuldhafte Zerrüttung eingeleitet hat (EFSlg. 57.212 uva) und wie weit die späteren Eheverfehlungen des einen Ehegatten Folge der durch das Verschulden des anderen Teiles heraufbeschworenen Zerrüttung der Ehe waren (EFSlg. 57.214 ua).
Die Vorinstanzen haben zutreffend hervorgehoben, daß der Beklagte zwar seinen Neigungen in einem Ausmaße nachhing, das dem im § 90 ABGB verankerten Leitgedanken der Ehe nicht gerecht werden konnte, doch ist festgestellt, daß die Klägerin dem Verhalten des Beklagten in keiner Weise entgegensteuerte, ja sie hat ihm deshalb nicht einmal ernstliche Vorhaltungen gemacht, sondern sich vom Beklagten lediglich innerlich zurückgezogen, wogegen er ihrem nach außen zur Schau getragenen Verhalten gar nicht eindeutig entnehmen konnte, daß sie mit seinen ihm lieb gewordenen Gewohnheiten nicht einverstanden sei. Daß der Beklagte an seiner Frau hing, hat er durch seine intensiven Versuche, sie zu halten und die Ehe zu retten, nur zu deutlich unter Beweis gestellt, wenngleich er freilich nicht immer die gebotenen Formen wahrte.
Zutreffend verwies das Gericht zweiter Instanz darauf, daß das Verhalten des Beklagten ebenso korrigierbar gewesen wäre wie die zwischenmenschlichen Kontakte zwischen den Eheleuten, die in vielerlei Hinsicht - namentlich in kulturellen Belangen - von gleichen Interessen bestimmt gewesen seien, wesentlich intensiviert hätten werden können. Die damit verbundenen Anstrengungen fielen auch in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Entgegen den Revisionsausführungen kann davon, daß das Berufungsgericht diese Last allein der Klägerin aufgebürdet habe, keine Rede sein. Entscheidende Zerrüttungsursache war daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu Z***, durch die sich die Klägerin innerhalb kurzer Zeit vom Beklagten abwandte und die schließlich dazu führten, daß sie die Gemeinschaft letztlich vollends aufhob und zu ihrem Freund zog. Wie sehr die Klägerin die menschlichen Beziehungen zu ihrem Mann abgebaut hatte, beweist, daß sie zwar seiner Einladung zum Opernbesuch Folge leistete, den Beklagten dann aber - erst nach der Aufführung - vor die Tatsache stellte, sie müsse sich nun von ihm trennen, weil ihr Freund vor der Oper auf sie warte. Zu Recht erblickte das Erstgericht darin den Schlußstein der Zerrüttung. Daß die Beziehungen des Beklagten zu Brigitte, die übrigens nicht nur nicht zu Intimitäten gediehen waren, sondern eher überhaupt lose gewesen sein dürften, zur Zerrüttung nicht beigetragen haben, beweist der Umstand, daß die Klägerin, ohne davon zu wissen, die Beziehungen zu Z*** aufgenommen und sie schon sehr intensiviert hatte. Die Beziehungen des Beklagten zu Gertrude fallen deshalb nicht mehr ins Gewicht, weil die Ehe bei deren Aufnahme bereits unheilbar zerrüttet war (vgl. EFSlg. 57.220 bis 57.222). Da die Klägerin durch ihre ehezerstörenden Beziehungen zu Z*** den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet hat, haben die Vorinstanzen zu Recht das überwiegende Verschulden der Klägerin ausgesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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