Spruch:
Die Akten werden zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1990 verkündetem Beschluß überwies das Landesgericht Innsbruck die (dort zu 42 Cgs 78/89 geführte) Rechtsstreitigkeit "an das gemäß § 7 Abs 2 und 3 ASGG nunmehr zuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien (§ 38 Abs 3 ASGG)". Die qualifiziert vertretenen Parteien verzichteten auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel.
Mit Verfügung vom 23. April 1990 übermittelte das Landesgericht Innsbruck den Akt "zuständigkeitshalber im Sinne des (erwähnten) Beschlusses dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, wo er unter 2 Cgs 39/90 eingetragen wurde.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien erstattete nunmehr ohne weitere Beschlußfassung dem Obersten Gerichtshof unter Berufung auf § 47 JN Anzeige über einen angeblichen negativen Zuständigkeitsstreit.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN sind rechtskräftige Beschlüsse der ihre Zuständigkeit behauptenden oder verneinenden Gerichte. Das gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 1/71, 2/64 und die übrigen in MGA ZPO14 § 47 JN E 3 zit. Entscheidungen).
Da das Arbeits- und Sozialgericht Wien bisher über seine Zuständigkeit überhaupt noch nicht entschieden hat, - auf die Ausführungen über die Bindungswirkung auch unrichtiger Beschlüsse des erstentscheidenden Gerichtes in SSV-NF 2/64 wird hingewiesen - liegt die oben genannte Voraussetzung noch nicht vor. Deshalb waren die Akten zurückzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)