Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Leo Samwald (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hasib T***, YU-77227 Pecigrad, Selo Donja Lucka, Jugoslawien, vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER
A***, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Feber 1990, GZ 31 Rs 12/90-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Juli 1989, GZ 14 Cgs 235/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl. SSV-NF 1/4, 2/34, 2/50, 3/46 ua). Da die Verweisbarkeit des Klägers offenkundig ist, bedurfte es auch keines berufskundlichen Sachverständigengutachtens (SSV-NF 2/109; 10 Ob S 143/90 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 uva).
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