OGH 9ObA111/90

OGH9ObA111/9023.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgnag Adametz und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Walter P***, Verkaufsleiter, Wien 8, Florianigasse 52/5, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

B*** & S*** Gesellschaft mbH, Wien 16, Koppstraße 38, vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf ua. Rechtsanwälte in Wien, wegen 507.669,70 S brutto sA (Revisionsstreitwert 344.624,78 S brutto), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Jänner 1990, GZ 32 Ra 118/89-41, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Juni 1989, GZ 16 Cga 2013/89-29, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.257,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 876,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Der vom Kläger geltend gemachte Feststellungsmangel ist nicht gegeben, weil beide Vorinstanzen davon ausgegangen sind, daß auf das vorliegende Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden ist. Die von der beklagten Partei vermißten Feststellungen über die Höhe des während der Tätigkeitsdauer des Klägers (während nur eines Teiles des Geschäftsjahres) erreichten aliquoten Deckungsbeitrages und den Einfluß seiner Tätigkeit auf die Erreichung des Deckungsbeitrages für das gesamte Geschäftsjahr sind, wie zur Rechtsrüge auszuführen sein wird, entbehrlich.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber noch folgendes zu erwidern:

1. Zur Revision der beklagten Partei:

Die Parteien haben mit dem vorliegenden Dienstvertrag eine lediglich an dem im Geschäftsjahr erreichten Gesamtdeckungsbeitrag orientierte Gewinnbeteiligung des Klägers vereinbart. Angesichts dieser klaren Regelung besteht keinerlei Anlaß, die Gewinnbeteiligung im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß dieser Gesamtdeckungsbeitrag auf die Leistungen des Klägers zurückzuführen sei. Geht man davon aus, daß die Gewinnbeteiligung nicht von dem - voraussichtlich gar nicht oder nur mit erheblichem Aufwand feststellbaren -

Beitrag des Klägers zur Erreichung des Gesamtdeckungsbeitrages abhängig sein sollte, dann ist die aliquote Gewinnbeteiligung des Klägers auf Basis des sich für das gesamte Geschäftsjahr ergebenden Deckungsbeitrages zu ermitteln. Diese Auslegung entspricht im übrigen auch der gemäß § 40 AngG zwingenden Regelung des § 16 AngG über die Aliquotierung von periodischen Remunerationen oder anderen besonderen Entlohnungen (vgl. WBl 1990, 143). Da demnach die Gewinnbeteiligung des Klägers nicht davon abhängig ist, inwieweit der erreichte Deckungsbeitrag auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen war und Bemessungsgrundlage nicht der während der Tätigkeit des Klägers bei der beklagten Partei tatsächlich erzielte Deckungsbeitrag, sondern der der zurückgelegten Dienstzeit entsprechende aliquote Teil des für das gesamte Geschäftsjahr erzielten Deckungsbeitrages bildet, sind die von der beklagten Partei vermißten Feststellungen entbehrlich.

2. Zur Revision des Klägers:

Nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 6 des Dienstvertrages sollten mit den laufenden Bezügen auch alle durch geleistete Mehrarbeit entstandenen Ansprüche abgegolten sein. Diese Vereinbarung war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zulässig (vgl. Arb. 8.651, Arb. 10.451, Cerny Arbeitszeitrecht2, 99; Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 82 f), zumal das laufende Einkommen des Klägers von 60.000 S monatlich, 15mal jährlich, erheblich höher war als das kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich der für die tatsächlich geleisteten Überstunden gebührenden Überstundenvergütung. Daß gerade die einen besonderen Einsatz für das Unternehmen honorierende Gewinnbeteiligung nicht zur Abgeltung der Mehrarbeitsleistungen dienen sollte, ist dem Dienstvertrag nicht zu entnehmen. Da § 2 des Dienstvertrages zwischen monatlichem Grundgehalt und monatlichem Gewinnbeteiligungsakonto unterscheidet, hat das Berufungsgericht zutreffend den im § 1 Abs. 6 des Dienstvertrages enthaltenen Passus "im Gehalt ist ausdrücklich ein Überstundenpauschale von 20 Stunden monatlich enthalten", auf den monatlichen Grundgehalt von 40.000 S bezogen und ist im Hinblick auf die § 1 Abs. 6 des Dienstvertrages einleitende, oben zitierte Generalklausel (über die Abgeltung aller durch geleistete Mehrarbeit entstandenen Ansprüche durch die laufenden Bezüge) auch zutreffend davon ausgegangen, daß Ansprüche auf Vergütung der über 20 Überstunden hinausgehenden Mehrleistungen durch die Gewinnbeteiligung abgegolten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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