OGH 9ObA119/90 (9ObA120/90)

OGH9ObA119/90 (9ObA120/90)23.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Alexander R***, Kfz-Mechaniker, Wien 21., Dominik Wölfelgasse 26/63/1, 2.) Gottfried R***, Kfz-Mechaniker, ebendort, beide vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*** Gesellschaft mbH, Wien 21., Mitterhofergasse 2/4/200, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu 1.) 47.392,-- S brutto sA und zu 2.) 114.742,92 S brutto sA, infolge Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 1990, GZ 32 Ra 126/89-21, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. April 1989, GZ 18 Cga 2190,2191/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Zweitkläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begrüdnung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Revisionsausführungen gehen an der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung vorbei, wonach zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei und dem Zweitkläger vereinbart wurde, daß diesem im Firmenareal Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen dieser auf eigene Rechnung und Verantwortung einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen könne. Dies war die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der beklagten Partei durch den Zweitkläger, der weiterhin Gesellschafter der beklagten Partei blieb. Soweit die Revisionsausführungen diese Feststellungen in Zweifel ziehen, wird in unzulässiger Weise die Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung bekämpft. Dafür, daß vereinbart worden wäre, daß der Zweitkläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die beklagte Partei tätig werden sollte, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen vielmehr ausdrücklich zugrunde, daß nicht vereinbart war, daß der Zweitkläger Arbeitsleistungen für die beklagte Partei erbringen oder Lohnzahlungen erhalten sollte; tatsächlich leistete der Zweitkläger ab dem Zeitpunkt der Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch seine Gattin für die beklagte Partei keine Arbeit. Daraus, daß im Firmengelände der beklagten Partei einmal über Auftrag des Zweitklägers Elektroarbeiten durchgeführt wurden, welche die beklagte Partei letztlich bezahlte, kann der Bestand eines Arbeitsverhältnisses nicht abgeleitet werden. Es handelte sich im übrigen um Arbeiten, welche die Trennung der Betriebsräumlichkeiten (Subzähleranlage) zum Gegenstand hatten. Dies entsprach der Vereinbarung der Streitteile, und der Zweitkläger war bei der Auftragserteilung durch die Zustimmung der beklagten Partei gedeckt. Überdies steht fest, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei bei den Gesprächen zwischen dem Zweitkläger und dem Elektrounternehmer anwesend war. Weder dem Weiterbestand der Meldung bei der Sozialversicherung noch der Erklärung der Entlassung noch dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung kommt hier eine rechtlich relevante Bedeutung in bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu. Auszugehen ist ausschließlich vom Inhalt der Vereinbarungen der Streitteile. Danach sollte der Zweitkläger auf dem Firmengelände unabhängig vom Geschäftsbetrieb der beklagten Partei eine selbständige Tätigkeit entfalten. Ein Arbeitsvertrag kam nicht zustande. Dem auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestützten Klagebegehren kommt daher keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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