Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 uva). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt (Abs 2 Z 3) oder über Gebühren der Sachverständigen (Abs 2 Z 5) sind deshalb unzulässig. Auf Grund dieser Bestimmungen können nach ständiger Rechtsprechung Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zum Gegenstand haben, nicht angefochten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich nur um eine Formalentscheidung handelt, also - wie hier - ein Rekurs zurückgewiesen wurde (SZ 51/69 mwN; MietSlg 31.745 f ua). In diesem Punkt hat die WGN 1989 eine Änderung nicht gebracht.
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