Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Monika Fischer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef Z***, 6561 Ischgl Nr. 253, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei V*** DER Ö***
E***, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 1990, GZ 6 Rs 3/90-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Dezember 1989, GZ 47 Cgs 95/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/4, 2/34, 2/50, 3/46, zuletzt 10 Ob S 4/90, 10 Ob S 41/90). Die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs.3 ASVG (SSV-NF 2/14 uva), weshalb die Vermittelbarkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht erhoben werden mußte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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