Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Ing.Walter Holzer (Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz G***, ohne Beschäftigung, 2191 Gaweinstal, Abt Hauswirth-Straße 25, vertreten durch Dr.Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (L*** W***),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 1989, GZ 32 Rs 203/89-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Juni 1989, GZ 15a Cgs 1016/87-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 1-4, 23, 68; 2/5, 14, 20, 34, 46, 128; 3/70 uva).
Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt, so daß darauf nicht weiter einzugehen war.
Der Versuch, die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, mußte erfolglos bleiben, weil die Revision nur aus einem im § 503 Z 1 bis 4 ZPO genannten Grund begehrt werden kann. Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).
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