Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der Rechtsprechung wurde die Deliktsfähigkeit eines 5jährigen Brandlegers (allerdings ohne nähere Begründung) bisher verneint (vgl SZ 47/43). Bei anderen Schadensverursachungen durch Kinder unter 5 Jahren sprach man diesen die Deliktsfähigkeit mit der Begründung ab, daß sie nicht in der Lage seien, das Unrechtmäßige ihres Vorgehens oder die Gefährlichkeit ihres Tuns einzusehen (vgl E 19 ff zu § 1310 ABGB in der MGA33). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1310 ABGB liegen aber hier nicht vor, weil die Handlungsweise des beklagten Kindes nicht kausal war. Nach der Rechtsprechung kann ein Tatbeitrag auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluß gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung eines anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das Handeln des anderen war, nicht den daraus entstehenden Schaden (JBl 1986, 579, SZ 59/7).
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