Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.887,40 (darin S 1.647,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Revisionsgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellung" ist dem § 503 ZPO nicht zu entnehmen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß er nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, er sei zwar als Bauleiter angestellt, aber letztlich ausschließlich nur mit dem Abzählen von Möbeln und Werkzeugen beschäftigt worden. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, ist für den Inhalt der Arbeitspflicht primär die Einzelvereinbarung maßgebend. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger bis zuletzt vereinbarungsgemäß Hochbauaufträge durchzuführen, wobei es sich entsprechend dem Baufortschritt ergab, daß sich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit vom sogenannten Grobausbau zum Feinausbau und schließlich zum Endausbau verlagerte. Daß sich seine Tätigkeit nicht allein auf den sogenannten Grob- und Feinausbau beschränken werde, wußte der Kläger bereits seit seinem Einstellungsgespräch, das er mit dem Leiter der Abteilung Hochbau geführt hatte. Dem Kläger oblagen stets auch Überwachungs- und Überprüfungsarbeiten, wozu nach dem Baufortschritt des AKH auch die Anlieferung und der Einbau der vom Auftrag umfaßten Einrichtungsgegenstände gehörten. Er kann daher nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte hätte den Inhalt seiner Arbeitspflicht rechtswidrig geändert, soweit er bis zum Ende des Dienstverhältnisses zwar auch Aufträge der Gruppen Grob- und Feinausbau bearbeitete, das Schwergewicht seiner Arbeit aber im Bereich des Endausbaus lag. Eine Weisung der Beklagten, den Kläger ausschließlich zu Zählarbeiten heranzuziehen, lag nicht vor. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Für eine Entlohnung über das Maß des Tarifs im Sinne des § 21 Abs 1 RATG "infolge der Länge der Revision" besteht keine Veranlassung.
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