OGH 9ObA89/90

OGH9ObA89/904.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Rudolf F***, Hochbautechniker, Leopoldsdorf, Feldgasse 32a, vertreten durch Dr. Markus Schuster und Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*** A*** Medizintechnik Gesellschaft mbH, Wien 9, Lazarettgasse 20a, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 245.772,77 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 1989, GZ 31 Ra 69/89-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Oktober 1988, GZ 20 Cga 1642/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.887,40 (darin S 1.647,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Revisionsgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellung" ist dem § 503 ZPO nicht zu entnehmen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß er nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, er sei zwar als Bauleiter angestellt, aber letztlich ausschließlich nur mit dem Abzählen von Möbeln und Werkzeugen beschäftigt worden. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, ist für den Inhalt der Arbeitspflicht primär die Einzelvereinbarung maßgebend. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger bis zuletzt vereinbarungsgemäß Hochbauaufträge durchzuführen, wobei es sich entsprechend dem Baufortschritt ergab, daß sich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit vom sogenannten Grobausbau zum Feinausbau und schließlich zum Endausbau verlagerte. Daß sich seine Tätigkeit nicht allein auf den sogenannten Grob- und Feinausbau beschränken werde, wußte der Kläger bereits seit seinem Einstellungsgespräch, das er mit dem Leiter der Abteilung Hochbau geführt hatte. Dem Kläger oblagen stets auch Überwachungs- und Überprüfungsarbeiten, wozu nach dem Baufortschritt des AKH auch die Anlieferung und der Einbau der vom Auftrag umfaßten Einrichtungsgegenstände gehörten. Er kann daher nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte hätte den Inhalt seiner Arbeitspflicht rechtswidrig geändert, soweit er bis zum Ende des Dienstverhältnisses zwar auch Aufträge der Gruppen Grob- und Feinausbau bearbeitete, das Schwergewicht seiner Arbeit aber im Bereich des Endausbaus lag. Eine Weisung der Beklagten, den Kläger ausschließlich zu Zählarbeiten heranzuziehen, lag nicht vor. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Für eine Entlohnung über das Maß des Tarifs im Sinne des § 21 Abs 1 RATG "infolge der Länge der Revision" besteht keine Veranlassung.

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