Spruch:
Dem Revisionsrekurs und der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 14.841,-- bestimmten Kosten des Revisions(Rekurs)verfahrens (davon S 2.473,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ist die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofes erster Instanz schon auf Grund der Wertzuständigkeit gegeben, richtet sich der Einwand, derselbe Gerichtshof sei als Arbeits- und Sozialgericht unzuständig, in Wahrheit gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers i. S.d. § 37 Abs 1 ASGG (9 Ob A 41/88; 9 Ob A 329/89). Dieser Besetzungsmangel ist geheilt, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben und zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 ASGG) vertreten waren (§ 37 Abs 1 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Erstgericht die Sache an den Arbeits- und Sozialgerichtssenat des selben Gerichtshofes abgegeben hat und sich die qualifiziert vertretenen Parteien bei diesem in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben. Auf die Frage, inwieweit die anhängig gemachte Rechtssache ohnehin eine Arbeitsrechtssache ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurden, können nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden. Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit es die Berufung betrifft, zutreffend ist, reicht es insoweit aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Revision und dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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