OGH 8Ob533/89

OGH8Ob533/8929.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christl H***, Hausfrau, Rebhuhnweg 15, D-8502 Zirndorf, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gabriele H***, Hotelfrau, 6072 Lans 79, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restl. S 91.943 sA und Feststellung (Streitwert S 20.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13.September 1988, GZ 3 a R 85/88-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 4.Jänner 1988, GZ C 119/86 -27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird derart abgeändert, daß die Entscheidung einschließlich der rechtskräftigen Teilabweisung von

S 91.943 sA durch das Erstgericht zu lauten hat:

1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei

S 91.943 samt 4 % Zinsen aus S 31.943 vom 17.April 1984 bis 27. August 1987 und aus S 91.943 seit 28.August 1987 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2.) Die beklagte Partei hat darüberhinaus der klagenden Partei alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall, den sie am 6.Jänner 1984 auf der Eingangstreppe des Hotels "A***" in Kühtai erlitten hat, zur Hälfte zu ersetzen.

3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 37.600,30 (einschließlich S 1.885,80 Umsatzsteuer und S 22.000 Barauslagen) bestimmten Kosten des gesamten Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

4.) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere S 91.943 samt 4 % Zinsen aus S 63.886 vom 27. März 1984 bis 16.April 1984, aus S 31.943 vom 17.April 1984 bis 27. August 1987 und aus S 91.943 seit 28.August 1987 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin befand sich am 6.Jänner 1984 als Gast im Hotel "A***" in Kühtau und kam damals durch einen Sturz im Bereich des Hoteleingangs zu Schaden. Eigentümer des auf 2.050 m Seehöhe gelegenen Hotels ist Dipl.Vw.Dr.Theodor H***, der Vater der Beklagten. Die Beklagte führt als Angestellte die Geschäfte des Hotels und sie ist auch die Konzessionsträgerin. Während die Lieferantenrechnungen für das Hotel auf den Vater der Beklagten lauten, tragen die Hotelrechnungen lediglich die Bezeichnung "Hotel A***". Weder das im Geschäftsverkehr verwendete Briefpapier noch die Hotelrechnungen weisen darauf hin, daß der Vater der Beklagten der Eigentümer oder Unternehmer des Hotelbetriebes ist. Alle Geschäftspapiere werden derart gefertigt, daß nach der Angabe "Hotel A***" der Name der Beklagten mit Maschine geschrieben und von ihr eigenhändig ohne Setzung eines Vertretungszusatzes die Untfertigung erfolgt.

Vor dem Haupteingang des Hotels befindet sich ein aus drei Stufen nach oben geführtes Podest im Ausmaß von 4,62 m Breite und 2,07 m Tiefe (bis zur Gebäudefront, der Eingang selbst liegt weitere 0,5 m dahinter). Die Trittbreite der von oben nach unten führenden zweiten und dritten Stufe beträgt 34 cm, die Tritthöhe der ersten Stufe beträgt 19 cm, die der zweiten 18 cm und die der dritten zum Erdboden 11 cm. Der gesamte Stiegeneingang ist mit Porphyrplatten ausgelegt. Am 6.Jänner 1984 befand sich im Bereich dieses Stiegenaufganges und Podestes kein in der Mitte oder an der Seite befindlicher Handlauf. Die Schneeräumung dieser Stiege obliegt dem Hausmeister des Hotels, der die Anweisung hat, die Stiege dreimal täglich von Schnee zu säubern. Dieser Hausmeister ist eine gewissenhafte und verläßliche Person und übt seine Funktion seit Jahren ohne Anstand aus. Auch am 6.Jänner 1984, an dem es tagsüber keinen Schneefall gab, wurde die Stiege zum Haupteingang der üblichen Reinigung durch den Hausmeister unterzogen. Allerdings befanden sich gegen 16.00 Uhr zumindest auf dem obersten Treppenabsatz im Bereich der Mitte teilweise Schneeklumpen, die von den Schuhen der die Stiege und den Haupteingang benützenden Personen abgefallen und liegengeblieben waren. Die aperen Stellen waren dabei so klein, daß mit der gesamten Schuhsohle nicht auf eine apere Fläche getreten werden konnte. Die Schipiste reicht bis unmittelbar zum Hotelparkplatz. Etwa um 16.00 Uhr verließ die Klägerin das Hotel durch den Haupteingang, um eine Besorgung zu machen. Sie trug dabei sogenannte Moonboots mit gerillten Sohlen. Solches Schuhwerk benützte sie bereits während der gesamten vorangegangenen Urlaubszeit und hatte damit keine schlechten Erfahrungen gemacht, insbesondere keine Stürze erlebt. Sie rutschte nun aber auf der obersten Stufe auf einem Schneeklumpen aus und stürzte über die dreistufige Treppe hinunter. Dort schlug sie mit dem Kopf auf einem Treppenabsatz oder direkt unterhalb der Stiege auf dem Vorplatz auf und erlitt dadurch einen Schädelbasisbruch im Sinne eines Felsenbeinlängsbruches links mit einer Schädigung des fünften Hirnnervs (nervus trigeminus links), eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans im linken Innenohr sowie eine Hirnerschütterung. Als Dauerfolgen der erlittenen Schädelverletzung stellten sich eine Hautempfindungsstörung in der linken Gesichts-, Kopfregion bis zum Ohr (nach "trigeminus-Schädigung") und ein Meniere'scher Symptomenkomplex ein. Dieser ist durch anfallsweise auftretenden Drehschwindel mit Übelkeit, Erbrechen, Ohrensausen und Innenohrschwerhörigkeit gekennzeichnet. Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen bedeuten diese Dauerfolgen bei der Klägerin eine Invalidität von rund 40 %. Bis zum Jahresende 1987 ergaben sich für die von der Klägerin verletzungsbedingt erduldeten Schmerzen komprimierte Schmerzperioden von drei Tagen starken Schmerzen, drei Wochen mittleren Schmerzen und 14 bis 16 Wochen leichten Schmerzen. Für die Zukunft ist ein etwa gleichbleibendes Beschwerde- und Schmerzbild der Klägerin anzunehmen, das mit etwa zwei Wochen leichten Schmerzen pro Jahr einzustufen ist. Die Klägerin hatte vor diesem Unfall Tennis, Schwimmen und Laufen als Sport ausgeübt. Sie ist auch mit dem Fahrrad gefahren. All dies ist ihr nun auf Grund des immer wieder auftretenden Drehschwindels nicht mehr möglich. Sie kann auch nicht mehr alleine ein Kraftfahrzeug lenken oder alleine ohne Begleitperson auf Reisen gehen. Nach der auf eigene Verantwortung erfolgten Entlassung aus dem Krankenhaus Innsbruck reiste sie am 7.Jänner 1984 in die Bundesrepublik Deutschland heim. Da ihr dabei schlecht war und sie Angst hatte, es könne ihr in ihrer Not niemand helfen, fuhr sie von Innsbruck nicht - wie geplant - mit dem Zug nach Hause, sondern mit einem Taxi. Dafür bezahlte sie (umgerechnet) S 3.565. Für weitere Fahrten zu behandelnden Ärzten in der Bundesrepublik Deutschland zahlte sie weitere umgerechnet S 321. In erster Instanz begehrte die Klägerin unter Zugrundelegung des Alleinverschuldens der Beklagten deren Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 180.000 und der Taxiauslagen von S 3.886 (je samt Zinsen) und die (mit S 40.000 bewertete) Feststellung der vollen Haftung der Beklagten für alle unfallskausalen Schäden. Sie brachte im wesentlichen vor, durch ihre Aufnahme als Hotelgast habe die Beklagte als Inhaberin des Hotels die Pflicht übernommen, für eine gefahrlose Benützung der gesamten Hotelanlage zu sorgen. Diesen vertraglich begründeten Schutzpflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Insbesondere hätte sie die Klägerin auf mögliche Gefahrenquellen aufmerksam machen und den zum Hotel führenden Treppenaufgang von Eis und Schnee freihalten müssen. Außerdem wären nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung Handläufe an der Treppe anzubringen gewesen. Die Folgen ihrer durch den Sturz erlittenen Verletzungen rechtfertigten das Leistungs- und Feststellungsbegehren. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Der Sturz der Klägerin auf Schneeresten im Bereich des Hoteleinganges sei von ihr, der Beklagten, nicht zu verhindern gewesen; durch den Hotelhausmeister sei sie ohnedies ihrer Räumungspflicht entsprechend nachgekommen. Der Sturz sei vielmehr auf die eigene Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen. Handläufe beim Hotelabgang seien nach der Tiroler Bauordnung nicht anzubringen. Im übrigen sei es der Klägerin bei der Breite des Ausganges leicht möglich gewesen, den Ausgang nicht in der mit Schneeresten bedeckten Mitte, sondern links oder rechts der Wand entlang zu benützen, so daß das Fehlen von Handläufen gar nicht unfallskausal sei. Zuletzt wendete die Beklagte noch mangelnde Passivlegitimation ein: Sie habe den Beherbergungsvertrag in Vertretung ihres Vaters, der der Hoteleigentümer sei, geschlossen; die Klägerin hätte sich über die wahren Eigentumsverhältnisse bzw. ihren Vertragspartner entsprechend erkundigen müssen. Zum Einwand der mangelnden Passivlegitimation erwiderte die Klägerin, die Beklagte habe sich ihr gegenüber als Inhaberin des Hotels "A***" ohne jede Einschränkung ausgegeben, sei außerdem Konzessionsinhaberin und betreibe dieses Hotel auf eigene Rechnung und Gefahr.

Den Beginn des Zinsenlaufes stellten die Parteien mit 17.April 1984 außer Streit.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar sei die Passivlegitimation der Beklagten anzunehmen, weil sie die Klägerin in keiner Weise auf ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis beim Abschluß des Beherbergungsvertrages hingewiesen habe. Dem Gastwirt bzw. Hotelier obliege als vertragliche Nebenschuld des Beherbergungsvertrages die Verpflichtung, für die gefahrlose Benützung der allen zugänglichen Räume und Einrichtungen (Stiegen) zu sorgen. Diese Sorgfaltspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, auch der Gast sei zur Anwendung verkehrsüblicher Aufmerksamkeit verpflichtet, ja sogar zu erhöhter Aufmerksamkeit, wenn besondere Umstände, wie Schlechtwetter, Nässe, Schneelage etc. vorlägen und wirksame Schutzmaßnahmen von anderer Seite als unzumutbar nicht erwartet werden könnten. Gemäß § 1298 ABGB obliege demjenigen, der vorgebe, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, der Beweis. Diese Beweislastregel gelte auch für die vorliegend anzunehmenden Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Beklagten sei aber der Beweis gelungen, daß sie am Vorfall vom 6. Jänner 1984 mit der schweren Verletzung der Klägerin kein Verschulden treffe. Sie habe unter Beweis gestellt, daß der Hausmeister des Hotels die strikte Anordnung gehabt habe, die Stiege dreimal täglich zu reinigen, und daß er dies auch am 6.Jänner 1984 getan habe. Es sei unvermeidbar, daß von Schuhen jener Leute, die das Hotel über den Haupteingang betreten, Schneereste auf den Treppenabsätzen zurückblieben. Um dies zu unterbinden, müßte nach jeder Person die Stiege gereinigt werden; dies bedeutete aber eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflicht des Gastwirtes. Es seien auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Handläufe anzubringen gewesen, weil § 12 der Verordnung über technische Bauvorschriften (LGBl. für Tirol 1981/20) nur an jenen Stellen von baulichen Anlagen, an denen Absturzgefahr bestehe und zu denen der Zutritt möglich sei, die Anbringung von standsicheren Geländern oder Brüstungen vorschreibe. Davon könne bei der streitgegenständlichen Stiege, die insgesamt nur einen Niveauunterschied von 48 cm aufweise und auch rechts und links in Stufenform abfalle, nicht gesprochen werden. Im übrigen hätte die Klägerin angesichts der von ihr wahrnehmbaren winterlichen Verhältnisse im Stiegenbereich die Stiege nicht über die Mitte, sondern über die links- und rechtsseitigen Stufen benützen können; der Beweis, daß sich auch dort Schneereste befunden hätten, sei ihr nicht gelungen.

Die unter Einräumung eines Mitverschuldens von 50 % nurmehr auf die Hälfte ihres Klagebegehrens gerichtet gewesene Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht gab auch dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation nicht statt, weil es für die Klägerin nach den festgestellten Umständen nicht erkennbar gewesen sei, daß die Beklagte nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin ihres Vaters gehandelt habe. Bei dieser Sachlage sei eine weitere Nachforschungspflicht der Beklagten nach ihrem "wahren Geschäftspartner" nicht zu fordern.

In der Sache kam auch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß von der Beklagten unter den gegebenen Verhältnissen nicht erwartet werden konnte, daß sie die vor dem Haupteingang des Hotels befindlichen Stufen unausgesetzt reinigen lasse. Nur diese - der Beklagten unzumutbare - Vorgangsweise hätte im Bereich des im hochalpinen Gelände auf 2.050 m Seehöhe in einem Wintersportort gelegenen Hotels A*** ausgereicht, das Ausgleiten einer den Eingang benützenden Person, so wie es der Klägerin passiert sei, zu verhindern. Unter den gegebenen Umständen hätte daher die Klägerin damit rechnen müssen, daß Schneereste im Bereich des Eingangs vorhanden sein können und erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden müssen. Auch der weitere Hinweis der Klägerin auf die technischen Bauvorschriften auf Grund der Tiroler Bauordnung, wonach Stiegen in einer Breite von mehr als 1,80 m an beiden Seiten mit Handläufen ausgestattet sein müßten, und daß diese Bestimmungen Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB seien, so daß die Beklagte den Beweis zu erbringen habe, daß der Unfall trotz Einhaltung dieser Bauvorschriften auf gleiche Weise passiert wäre, schlage fehl. Es sei nämlich dem Erstgericht darin zu folgen, daß der Unfall sich selbst bei Einhaltung dieser Schutzvorschrift durch die Beklagte in gleicher Weise ereignet hätte. Nach § 11 Abs 6 TBV wären beim vorliegenden - als Stiege beurteilten - Stufeneingang Handläufe an beiden Seiten, also an der Gebäudewand rechts und links des Einganges anzubringen gewesen. Die Klägerin habe jedoch die Stiege in der Mitte benützt, so daß der Unfall sich auch bei Einhaltung der genannten Schutzbestimmung durch die Beklagte auf gleiche Weise ereignet hätte. Das Berufungsgericht ließ im Hinblick darauf, daß zur Bestimmung des § 11 Abs 6 TBV Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorhanden sei, die Revision zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist dem Grunde nach zur Gänze, der Höhe nach (nämlich hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufes und des Zinsenausspruches für die Zeit vom 17.April 1984 bis 27.August 1987) teilweise berechtigt.

Der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weist auf die mögliche rechtserhebliche Auslandsberührung des Streitfalles hin, denn es liegt die - freilich von den Vorinstanzen nicht geprüfte - Annahme nahe, daß die Klägerin auch Angehörige ihres Domizillandes ist. Deshalb muß auch im Hinblick auf diese Möglichkeit die kollisionsrechtliche Verweisung auf das von den Vorinstanzen ohne nähere Begründung angewendete österreichische Sachrecht gesucht werden. Der hier geltend gemachte Schadenersatzanspruch beruht auf der behaupteten Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die Beklagte, die sich aus dem Gastaufnahmevertrag der Parteien ergeben. Dafür ist aber das durch das Schuldstatut nach § 36 IPRG berufene österreichische Sachrecht maßgeblich. Die Vorinstanzen haben deshalb im Ergebnis mit Recht den Streitfall nach österr. Sachrecht beurteilt.

In der Sache selbst haben die Vorinstanzen zunächst die - von der Beklagten erstmals in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vorgenommene - Bestreitung der Passivlegitimation mit dem zutreffenden Hinweis auf den im Vertretungsrecht allgemeiner Ansicht nach herrschenden Offenlegungsgrundsatz (dazu Strasser in Rummel2 Rz 50 zu § 1002 mwH) verworfen.

Die Beklagte ist demnach als Vertragspartnerin der Klägerin aus dem geschlossenen Gastaufnahmevertrag anzusehen. Aus diesem Vertrag trafen sie Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin. Die Beklagte hatte die Pflicht, die Klägerin im gesamten Bereich des Hotels, insbesondere auch im Bereich des Hoteleinganges, vor Gefahren für Leib und Gut zu bewahren (siehe Reischauer in Rummel, Rz 5 zu § 1294; derselbe aaO Rz 14 und 20 zu § 1298; derselbe aaO Rz 5 vor §§ 918 ff; ZVR 1988/77 uva). Diese Pflicht darf gewiß nicht durch die extreme Forderung überspannt werden, daß etwa in hochalpinen Schigebieten Tag und Nacht ständig ("rund um die Uhr") völlige Schnee- und Eisfreiheit der Hotelein- und -ausgänge verlangt wird (vgl. SZ 58/154; RZ 1982/55 uam), wenn - wie hier - die von den Hotelgästen benützte Schipiste bis unmittelbar an das Hotel heranführt. Es ist dann kaum vermeidbar, daß von den schifahrenden Hotelgästen Schnee, der ihren Schuhen anhaftet, bis an den Eingang heran gebracht wird. Gerade dadurch wird jedoch eine besondere Gefahrenlage geschaffen, deren sich die Beklagte bewußt gewesen sein mußte. Es konnte deshalb die festgestellte regelmäßige, aber zur Unfallszeit doch nicht vollständige, im größeren Ausmaß aber auch nicht zumutbare Schneeräumung durch den Hausbesorger zur Erfüllung der Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht ausreichend sein. Mit Recht wird in der Revision gefordert, daß die Beklagte vollständige Erfüllung ihrer zumutbaren Verkehrssicherungspflicht über die Schneeräumung hinaus auch den gesamten Eingangsbereich mit entsprechenden Sicherungs- oder Haltevorrichtungen hätte ausstatten müssen. Dieses Erfordernis folgt schon kraft Größenschlusses aus den in den technischen Bauvorschriften (TBV = Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.Februar 1981, LGBl. 1981/20, in Kraft seit 1. Mai 1981; derzeitige Fassung LGBl. 1988/12, in Kraft seit 1. März 1988) für Stiegen normierten Ausstattungsvorschriften (§ 11 Abs 6 TBV), weil die für die innenliegenden und daher mit minderer Gefährlichkeit zu begehenden Stiegen angeordneten Handläufe umsomehr für einen außen liegenden und daher bei winterlichen Witterungsverhältnissen weitaus gefährlicheren Stiegeneingang jedenfalls zu fordern sind. Aber auch aus den die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse regelnden Bestimmungen des § 1 der Tiroler Bauordnung (LGBl. 1978/43) und des § 23 TBV ist dies abzuleiten. Danach müssen bauliche Anlagen (hier das Eingangsstiegenpodest) so geplant und ausgeführt werden, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen; dabei ist mangels näherer Regelung von den Erfahrungen der Praxis auszugehen. Diese Normen sind aber ihrer Zielsetzung nach als Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB anzusehen. Der Beklagten ist jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - der ihr gemäß § 1298 ABGB (siehe Reischauer in Rummel Rz 14 und § 20 zu § 1298 mwH) obliegende Beweis, daß der Unfall der Klägerin bei Ausstattung des Hoteleinganges mit Haltevorrichtungen im eben dargestellten Sinn ebenso geschehen wäre, nicht gelungen. Zutreffend wird in der Revision darauf verwiesen, daß erfahrungsgemäß, insbesondere bei durch festgetretene Schneereste etc. verursachte Unebenheiten des zu begehenden Bereiches vorhandene Haltevorrichtungen benützt werden. Es kann deshalb auch nicht mehr ausgeschlossen werden, daß sich die Klägerin ebenso verhalten hätte und dann entweder gar nicht oder doch nicht mit den dann tatsächlich erlittenen schweren Folgen zum Sturz gekommen wäre. Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, daß die Baubehörde eine derartige Auflage nicht erteilte oder (bei Annahme der Anwendbarkeit des § 11 TBV) ihre Erfüllung nicht entsprechend überwachte, weil sie selbst die Gefährlichkeit des Eingangsbereiches bei winterlichen Bedingungen hätte erkennen müssen und dennoch die ihr zumutbaren genannten Maßnahmen nicht gesetzt oder veranlaßt hat (vgl. 7 Ob 555/87).

Da die Klägerin im Rechtsmittelverfahren selbst ihre zum Unfall beitragende eigene Sorglosigkeit mit einem Anteil von 50 % bemessen hat und dieser Anteil zu billigen ist, haftet somit die Beklagte dem Grunde nach für die Hälfte aller Ansprüche der Klägerin aus dem vorliegenden Unfall.

Das von der Klägerin zuletzt geltend gemachte Schmerzengeld ist angesichts der festgestellten schweren Schädelverletzung und der in deren Gefolge von der Klägerin erlittenen und ständig weiterhin zu erduldenden Schmerzen angemessen. Die bleibende Gleichgewichtsstörung der Klägerin hindert künftig die Ausübung ihrer bisherigen sportlichen Betätigung, so daß auch die dadurch bedingten erheblichen seelischen Unlustgefühle berücksichtigt werden müssen.

Die der Höhe nach von der Beklagten nicht bestrittenen Auslagen der Klägerin für die unmittelbar nach dem Unfall (Heimfahrt und Besuch von Ärzten) erforderlichen Taxifahrten sind ebenfalls ersatzfähig, weil sie ihre Ursache in der erlittenen Verletzung der Klägerin haben. Da auch Dauerfolgen aus der erlittenen Verletzung bei der Klägerin vorliegen, ist auch ihr Feststellungsbegehren für künftige kausale Unfallschäden im Grunde gerechtfertigt. Aufgrund der im wesentlichen gerechtfertigten Revision der Klägerin ist daher ihrem Klagebegehren stattzugeben, aber das verhältnismäßig geringfügige Zinsenmehrbegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht für das erstinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auf den §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Verfahrenskosten erster Instanz sind nach dem Prozeßerfolg gegeneinander aufzuheben, weil die Klägerin im Grunde nur zur Hälfte durchgedrungen ist. Lediglich die durch § 43 Abs 1 Schlußsatz ZPO gedeckten Gebühren, nämlich die Pauschalgebühr und die Sachverständigengebühren, sind der Klägerin zur Hälfte zuzuerkennen.

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