OGH 5Ob552/90 (5Ob553/90)

OGH5Ob552/90 (5Ob553/90)27.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr.Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ihor Michael M***, Kaufmann, Wien 1., Singerstraße 30, vertreten durch Dr. Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

  1. 1. Sylvia H***, Geschäftsfrau, zuletzt Fischamend, Haydngasse 24,
  2. 2.) Ali B***, Kaufmann, Wien 8., Tigergasse 31, der Zweitbeklagte vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Juli 1989, GZ 41 R 440/89-14, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.Februar 1989, GZ 41 C 926/86-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.395,70 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 565,95 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Wien 8., Tigergasse 31, die Beklagten haben das Geschäftslokal top.Nr.1-2 in diesem Haus gemietet.

Mit Zahlungsbefehl des Erstgerichtes vom 5.8.1986,

41 C 619/86-2, wurden die Beklagten zur Zahlung eines Mietzinsrückstandes für die Monate April 1986 bis einschließlich August 1986 in der Höhe von 20.825 S verhalten. Dieser Zahlungsbefehl erwuchs der Erstbeklagten gegenüber in Rechtskraft. Der Zweitbeklagte erhob Einspruch. Nachdem die Erstbeklagte am 3.6.1987 den Mietzinsrückstand beglichen und der Kläger sein Begehren auf Zinsen und Kosten eingeschränkt hatte, verpflichtete sich der Zweitbeklagte mit Vergleich vom 15.6.1987, dem Kläger diese Zinsen (in pauschalierter Höhe) und Kosten zu ersetzen. Mit Zahlungsbefehl des Erstgerichtes vom 2.1.1987,

41 C 927/86-2, wurden die Beklagten zur Zahlung eines Mietzinsrückstandes für die Monate September 1986 bis einschließlich Dezember 1986 in der Höhe von 16.660 S verhalten. Dieser Zahlungsbefehl erwuchs dem Zweitbeklagten gegenüber in Rechtskraft. Die Erstbeklagte erhob Einspruch.

Mit der zu 41 C 926/86 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Räumung des Geschäftslokals. Er stützte diese Klage zunächst auf den Mietzinsrückstand für die Monate April 1986 bis einschließlich August 1986 und in der Folge (AS 9) auch auf den Mietzinsrückstand für die Monate September 1986 bis einschließlich Dezember 1986.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Räumungsklage und wendeten insbesondere ein, daß keinerlei Mietzinsrückstände bestünden.

Mit Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 10.10.1988, 41 Msch 73/86-30, wurde festgestellt, daß der gesetzlich zulässige Hauptmietzins ab 1.2.1984 2.660 S monatlich beträgt. Hierauf schränkte der Kläger sein zu 41 C 927/86 des Erstgerichtes erhobenes Zinszahlungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten auf 13.229,92 S samt Anhang ein (AS 31). Das Erstgericht verband die Verfahren 41 C 926/86 und 41 C 927/86 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und verurteilte die Erstbeklagte zur Zahlung von 13.229,92 S samt Anhang sowie beide Beklagte zur Räumung des Geschäftslokals. Es traf noch folgende wesentlichen Feststellungen:

Die Beklagten haben den Mietzins seit Beginn des Mietverhältnisses am 1.2.1984 immer nur schleppend bezahlt. Mit Jänner 1985 stellten sie die Mietzinszahlungen grundsätzlich ein. Von September 1986 bis einschließlich Dezember 1986 betrugen die monatlichen Betriebskosten für das Geschäftslokal 346,80 S. In dem genannten Zeitraum machte der Gesamtmietzins einschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer monatlich 3.307,58 S aus. Der gesamte Mietzinsrückstand von September 1986 bis einschließlich Dezember 1986 von 13.229,92 S haftet noch unberichtigt aus. Im Verfahren zu 41 C 463/87 des Erstgerichtes wurden die Beklagten überdies zur Zahlung des Mietzinsrückstandes für Jänner 1987 bis einschließlich September 1987 in der Höhe von 37.389,32 S verurteilt. Auch auf diesen Rückstand wurden keinerlei Zahlungen geleistet.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Beklagten ihrer Mietzinszahlungspflicht im festgestellten Ausmaß nicht nachgekommen seien. Sie befänden sich in einem qualifizierten Rückstand gemäß § 1118 ABGB, wobei die nach der genannten Gesetzesstelle erforderliche Mahnung durch die Räumungsklage und durch die Fortführung des Verfahrens nach Ergehen der Entscheidung zu 41 Msch 73/86 des Erstgerichtes erfolgt sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen die Stattgebung der Räumungsklage erhobenen Berufung des Zweitbeklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es übernahm die wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen und hielt die Räumungsklage im Hinblick auf den festgestelltermaßen nicht nachgezahlten Mietzinsrückstand für September 1986 bis einschließlich Dezember 1986 für berechtigt. Auf die zu 41 C 463/87 des Erstgerichtes titulierten Mietzinsforderungen für Jänner 1987 bis einschließlich September 1987 sei das Räumungsbegehren nie gestützt worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt. Es trifft nicht zu, daß die Vorinstanzen die Stattgebung der Räumungsklage lediglich auf das Vorliegen des zu 41 C 927/86 des Erstgerichtes gegen den Zweitbeklagten rechtskräftig erlassenen Zahlungsbefehls gestützt hätten. Sie haben ohnehin ausdrücklich festgestellt, daß für die Monate September 1986 bis einschließlich Dezember 1986 ein Mietzinsrückstand unberichtigt aushaftet/nicht bezahlt wurde. Der Umstand, daß der gegen den Zweitbeklagten erlassene Zahlungsbefehl auf 16.660,-- S samt Anhang lautet, während die Erstbeklagte für denselben Zeitraum zur Zahlung von 13.229,92 S samt Anhang verurteilt wurde, steht einem Erfolg der Räumungsklage nicht entgegen. Für den Auflösungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB genügt objektiver Verzug. Ob den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist nur im Falle zeitgerechter nachträglicher Tilgung des Zinsrückstandes von Bedeutung (vgl. Würth in Rummel, ABGB2, Rz 16 und 20 zu § 1118). Im übrigen ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ohnehin klar zu erkennen, daß der erwähnte Umstand darauf beruht, daß der Berechnung des Mietzinsrückstandes im Zahlungsbefehl der vereinbarte Hauptmietzins, der Berechnung des Mietzinsrückstandes im gegen die Erstbeklagte gefällten Zinszahlungsurteil aber der vom Erstgericht im außerstreitigen Verfahren als angemessen festgestellte Hauptmietzins zugrunde gelegt wurde.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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