OGH 10ObS115/90

OGH10ObS115/9027.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik (AG) und Gerald Kopetzky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika P***, Märzstraße 136/36, 1140 Wien, vertreten durch Dr.Werner Heissig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätsnpension (Weitergewährung nach Entziehung), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.November 1989, GZ 34 Rs 193/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.März 1989, GZ 23 Cgs 229/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO macht die Revisionswerberin schon in der Berufung gerügte Verfahrensmängel geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat. Wie der erkennende Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung SSV-NF 1/32 ausführlich dargelegt hat, hält er auch im Verfahren in Sozialrechtssachen an der seit der Entscheidung SZ 22/106 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fest, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können (siehe auch SSV-NF 3/7, 18 ua). Daß ihre Arbeitsfähigkeit durch Depressionen eingeschränkt wäre, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht; auch aus den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen ergaben sich Hinweise in dieser Richtung nicht. Das erstmals im Revisionsverfahren erstattete diesbezügliche Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot. Dem Obersten Gerichtshof ist ein Eingehen hierauf ebenso verwehrt, wie die Berücksichtigung der im Anschluß an die Erstattung der Revision vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Es genügt auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Soweit die Klägerin ihre Ausführungen darauf gründet, daß eine wesentliche Besserung ihres Leidenszustandes nicht eingetreten sei, entfernt sie sich von den Feststellungen. Ausgehend von dem Sachverhalt, den die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten und der auch für das Revisionsverfahren bindend feststeht, war die Klägerin im Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätspension zufolge der vorangegangenen Operationen sowie der Nachbehandlung durch Bestrahlungen nicht in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Nunmehr hat sich ihr Zustand so weit gebessert, daß sie imstande ist, unter Beachtung der festgestellten Einschränkungen, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben. Es steht damit eine wesentliche Besserung fest. Daß sie grundsätzlich in der Lage ist, die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungstätigkeiten auszuüben, zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung sind daher insgesamt erfüllt. Ob die Klägerin im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist nicht entscheidend, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht. Ist ein Versicherter in der Lage, einen Verweisungsberuf, der in einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen am Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, auszuüben, gelingt es ihm jedoch nicht, eine konkrete Beschäftigung zu finden, so stellt dies nicht den Versicherungsfall der Invalidität her (SSV-NF 1/23 mwN ua). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

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