OGH 13Os27/90

OGH13Os27/9021.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Egon W*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146 und 148, erster Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8. Jänner 1990, GZ 28 Vr 1389/89-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 2.Juli 1949 geborene Egon Gerhard W*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148, erster Fall, StGB (A./) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB (B./) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB (C./) schuldig erkannt. Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens (A./), der ihm anlastet, gewerbsmäßig von Februar bis August 1989 in insgesamt neun Angriffen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz verschiedene Personen durch die Vorgabe, zahlungswilliger Gast bzw Käufer, arbeitswilliger Dienstnehmer aber auch rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Ausfolgung von Waren, Gewährung von Unterkunft, Auszahlung von Lohnvorschüssen sowie eines Darlehens an ihn verleitet zu haben, wodurch die Getäuschten um insgesamt 24.636,45 S an ihrem Vermögen geschädigt wurden, wendet sich die ausdrücklich auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Sie ist indes unbegründet.

Die Beschwerde bekämpft lediglich die Annahme der Gewerbsmäßigkeit durch das Schöffengericht. Dieses stellte dazu fest, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch die fortlaufende (gemeint: wiederkehrende, sh US 12 = S 212 d.A) Begehung seiner Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weil er mit seinem normalen Lohn infolge regelmäßigen Alkoholkonsums nicht das Auslangen fand (US 10).

Bei der Entscheidung über die auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung allein auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts zu prüfen. Die Ausführung einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde hat daher von den Urteilsfeststellungen auszugehen (vgl die in Mayerhofer-Rieder, StPO2, unter ENr 30 zu § 281 angeführten Judikatur uva).

Mit dem oben wiedergegebenen Sachverhalt hat das Erstgericht die für die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Betrugstaten durch den Angeklagten erforderlichen Kriterien (dem § 70 StGB entsprechend) für erwiesen erachtet. Da die Beschwerde diese Feststellungen vernachlässigt, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die in der Rechtsrüge inhaltlich relevierten Umstände, die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen eine Heranziehung der Qualifikation sprechen (Einkommen des Angeklagten, Zeitraum der Tatbegehung), hat das Schöffengericht bei der Tatbeurteilung ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und sich damit ausführlich auseinandergesetzt, ohne ihnen allerdings - denkmöglich und im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens - jene Bedeutung zuzubillgen, die ihnen vom Rechtsmittelwerber beigemessen wird (s US 12, 13). Auch bei Prüfung des Beschwerdevorbringens unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Z 5) ist daher für den Angeklagten nichts zu gewinnen.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen. Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

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