Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin hat sich der vom Beklagten erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des von ihr ursprünglich angerufenen Landesgerichtes Linz unterworfen und die Überweisung der Klage an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragt. Daraufhin sprach das Landesgericht Linz mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 14.4.1989 seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (ON 9). Vor diesem Gericht beantragten die Parteien übereinstimmend am 7.12.1989 nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung, die Sache dem Landesgericht Klagenfurt zu übertragen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien faßte daraufhin den mündlich verkündeten Beschluß auf Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 a Abs 1 JN. Auf Beschlußausfertigung wurde verzichtet (ON 16). Der Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes im Sinne des § 47 JN liegen demnach nicht vor, mangelt es doch bereits an entsprechenden, in Rechtskraft erwachsenen oder unanfechtbaren Zuständigkeitsentscheidungen zweier konkurrierender Gerichte (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 240). Hier hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine - wenngleich gesetzwidrige - vereinfachte Delegation gemäß § 31 a Abs 1 JN vorgenommen. An den in Rechtskraft erwachsenen Übertragungsbeschluß ist das Landesgericht Klagenfurt dennoch gebunden (Fasching, aaO, Rz 211).
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