OGH 10ObS12/90

OGH10ObS12/906.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan (Arbeitgeber) und Anton Tauber (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erwin J***, 2380 Perchtoldsdorf, Friedrich-Rückert-Gasse 9, vertreten durch Mag. Christa M***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, diese vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, 1203 Wien, Webergasse 4, vor

dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Oktober 1989, GZ 33 Rs 203/89-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Juni 1989, GZ 13 Cgs 45/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auch in Sozialrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Rechtsrüge des Klägers auf das Argument, das lungenfachärztliche Gutachten sei unzulänglich und nicht geeignet, die Kausalitätsfrage in erschöpfender Weise zu prüfen, also auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung; ein sekundärer Verfahrensmangel wurde nicht geltend gemacht. Damit wurde die Rechtsrüge nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Ein Eingehen auf die in der Revision unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO erstatteten Ausführungen ist dem Revisionsgericht daher verwehrt, zumal die vom Revisionswerber behauptete natürliche Kausalität zwischen der Lungenerkrankung und der die Versicherung begründenden Beschäftigung in den Tatsachenfeststellungen keine Grundlage findet und sich die Frage des Anscheinsbeweises (vgl. SSV-NF 2/65) gar nicht stellt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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