OGH 10ObS7/90

OGH10ObS7/906.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan und Dr. Helmut Szongott (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*** H***, Hausfrau, 4845 Rutzenmoos, Tiefenweg 7, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei S***

DER B***, 1031 Wien, Ghegastraße 1, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 1989, GZ 12 Rs 138/89-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. Mai 1988, GZ 24 Cgs 1163/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die Klägerin nur Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die sie schon in ihrer Berufung behauptete und die das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah. Solche Mängel können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 uva). Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache kann nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt; in den entsprechenden Berufungsausführungen wurden ebenfalls nur Mängel des Verfahrens erster Instanz behauptet. Hat die unterlegene Partei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht gesetzmäßig ausgeführt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision auch in Sozialrechtssachen nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.

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