OGH 2Ob508/90 (2Ob509/90)

OGH2Ob508/90 (2Ob509/90)31.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ida-K***-W***,

Schauspielerin, Koschatgasse 13, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Klaus-Jürgen W***, Schauspieler, Magdalenenstraße 47, D-2000 Hamburg 13, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung von Unterhalt (Streitwert S 3,600.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Oktober 1989, GZ 47 R 2051, 2052/89-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 17. Mai 1988, GZ 3 C 10/88-15, abgeändert und die einstweilige Verfügung dieses Gerichtes vom 1. September 1988, GZ 3 C 10/88-24, ersatzlos behoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise nicht Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird im Umfang der Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes ON 15 im Sinne der Zurückweisung der Klage bestätigt.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben.

Im Umfang des Abspruches über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die von der klagenden und gefährdeten Partei beantragte einstweilige Verfügung wird die Entscheidung des Erstgerichtes ON 15 wiederhergestellt.

Im Umfang des Abspruches über die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ON 24 wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses findet nicht statt.

Text

Begründung

Mit ihrer am 23. März 1988 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 100.000,-- ab Klagstag. Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes berief sich die Klägerin auf den im § 99 JN normierten Vermögensgerichtsstand. Gleichzeitig stellte die Klägerin beim Erstgericht den Antrag, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab Antragstag zur Leistung eines einstweiligen Unterhaltes von monatlich S 100.000,-- zu verhalten.

Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein und bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 JN. Er bestritt, daß die Klägerin gegen ihn einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe; im übrigen habe sie einen allfälligen Unterhaltsanspruch verwirkt. Jedenfalls sei der von ihr geltend gemachte Anspruch weit überhöht.

Aus den gleichen Gründen sprach sich der Beklagte auch gegen die Erlassung der von der Klägerin beantragten einstweiligen Verfügung aus.

Das Erstgericht entschied nach Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (ON 12) mit Beschluß vom 17. Mai 1988 (ON 15), daß es sowohl für die Führung des Unterhaltsstreites als auch für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung örtlich zuständig sei. Es stellte im wesentlichen fest, daß der Beklagte im Sprengel des Erstgerichtes die rechtliche Verfügungsgewalt über ein Bild von Schiele und über eine mehrtausendbändige Bibliothek hat. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte über ein Vermögen von einigen hunderttausend Schilling im Sprengel des Erstgerichtes verfüge. Damit seien die Voraussetzungen für die Bejahung des Vermögensgerichtsstandes gegeben. Auch die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung sei unter diesen Umständen zu bejahen. Mit einstweiliger Verfügung vom 1. September 1988 (ON 24) trug das Erstgericht dem Beklagten ab 23. März 1988 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Rechtsstreit die Leistung eines einstweiligen Unterhaltes von monatlich S 60.000,-- (abzüglich im einzelnen angeführter Zahlungen des Beklagten) an die Klägerin auf; das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines weiteren einstweiligen Unterhaltes von S 40.000,-- monatlich wies es ab. Die Wiedergabe der in diesem Zusammenhang vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann hier unterbleiben. Rechtlich ging das Erstgericht im wesentlichen davon aus, daß der Klägerin gemäß § 94 ABGB Unterhalt wie vor der Auflösung ihrer ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten zustehe. Der der Klägerin zugesprochene einstweilige Unterhalt entspreche der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten und gewährleiste, daß der Lebensunterhalt der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites gesichert sei.

Den Beschluß des Erstgerichtes ON 15 bekämpfte der Beklagte mit Rekurs mit dem Antrag, ihn dahingehend abzuändern, daß Klage und Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen werden; hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag (ON 17).

Die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ON 24 bekämpfte der Beklagte gleichfalls mit Rekurs mit dem Antrag, sie aufzuheben und den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, allenfalls den angefochtenen Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuändern; hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag (ON 25). Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß beiden Rechtsmitteln des Beklagten Folge. Den Beschluß des Erstgerichtes ON 15 änderte es dahin ab, daß es die Klage und den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es in Abänderung dieses Beschlusses entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ON 24 behob es ersatzlos. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, daß der Beklagte nach den Klagsangaben seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die Klägerin stütze sich ausdrücklich auf die Zuständigkeitsbestimmung des § 99 JN.

Ein Scheidungsverfahren sei nach der Aktenlage nicht anhängig. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes und den im Zwischenverfahren durchgeführten Erhebungen ergebe sich, daß grundbücherliche Eigentümerin der früheren Ehewohnung, nämlich des Hauses in 1190 Wien, Koschatgasse 13, die Klägerin ist. Der Beklagte besitzt in Österreich derzeit an Vermögen eine Bibliothek und ein Bild von Egon Schiele. Die Bibliothek hat einen Wert von rund S 119.500,--,das Bild von Schiele einen solchen von rund S 150.000,--. Insgesamt ergibt sich sohin ein inländisches Vermögen des Beklagten von rund S 270.000,--.

Gemäß § 99 JN könne gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hätten, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage abgebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen befinde. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens dürfe jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes. Vermögen im Sinne dieser Gesetzesstelle seien nur wirtschaftlich verwertbare Güter. Setze man das Vermögen im Inland, über welches der Beklagte zu verfügen berechtigt sei - nämlich die Bibliothek und das Bild von Egon Schiele -, in Relation zum hier maßgeblichen Streitwert, dann könne keine Rede davon sein, daß der Wert des im Inland befindlichen Vermögens des Beklagten nur unverhältnismäßig geringer sei als der Wert des Streitgegenstandes. Dieses inländische Vermögen des Beklagten sei daher nicht geeignet, den Gerichtsstand des Vermögens im Sinne des § 99 JN zu begründen. Da ein anderer Zuständigkeitstatbestand nicht behauptet und nach der Aktenlage auch nicht gegeben sei, sei das angerufene Gericht zur Führung des Rechtsstreites örtlich unzuständig.

Daß der Beklagte allenfalls im Zuge eines in Zukunft durchzuführenden Aufteilungsverfahrens gemäß den §§ 81 ff EheG Ansprüche hinsichtlich des während der Ehe gemeinsam angeschafften Vermögens geltend machen könnte, vermöge daran nichts zu ändern, zumal derzeit nicht einmal ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Solche hypothetische Aufteilungsansprüche stellten kein Vermögen im Inland, über das der Beklagte zu verfügen berechtigt sei, dar; sie könnten den Gerichtsstand nach § 99 JN und damit die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht begründen.

Es sei daher mangels örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichtes dessen Beschluß ON 15 im Sinne der Zurückweisung der Klage und des Provisorialantrages abzuändern.

Zufolge Zurückweisung des Provisorialbegehrens mangle es schon aus diesem Grund an der Voraussetzung für dessen sachliche Erledigung. Die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung ON 24 sei daher ersatzlos zu beheben.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidungen des Erstgerichtes ON 15 und ON 24 abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte hat sich am Verfahren über den Revisionsrekurs nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, sachlich allerdings nur teilweise berechtigt.

Soweit sich das Rechtsmittel der Klägerin dagegen wendet, daß das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Unterhaltsklage verneinte und demgemäß diese Klage zurückwies, kommt ihm keine Berechtigung zu. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang in ihrem Rechtsmittel geltend, daß sie zu 3 C 536/89 des hiefür zuständigen Erstgerichtes die Ehescheidungsklage gegen den Beklagten eingebracht habe; das Bezirksgericht Döbling sei daher nunmehr gemäß § 76a JN zur Entscheidung über die vorliegende Unterhaltsklage ausschließlich zuständig. Da somit die Zuständigkeitsvoraussetzungen nachträglich eingetreten seien, sei die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Im übrigen habe der Beklagte anläßlich seiner Vernehmung erklärt, daß er "ein paar Antiquitäten" habe. Es hätte auch der Wert dieser Antiquitäten geschätzt werden müssen, um zu einer einwandfreien Bewertung des für den Beklagten verfügbaren Vermögens zu gelangen. Selbst wenn man aber von festgestellten greifbaren Vermögen des Beklagten in der Höhe von rund S 270.000,-- ausgehe, sei dadurch der geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Klägerin einigermaßen gesichert. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens des Beklagten sei daher nicht unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstandes. Dem ist nicht zu folgen.

Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß die nachträglich eingetretene Zuständigkeit des Prozeßgerichtes die zuvor gegebene Unzuständigkeit heilt. Die im § 29 JN normierte perpetuatio fori bedeutet nicht, daß ein angerufenes unzuständiges Gericht jedenfalls unzuständig bleibt, daß es also für die Prüfung der Zuständigkeit allein auf die Zeit der Erhebung der Klage ankommt. Vielmehr kann ein unzuständiges Gericht im Lauf des Prozesses zuständig werden, wenn die bei Klagseinbringung fehlenden Zuständigkeitsvoraussetzungen später eintreten (RZ 1956, 140; SZ 56/159 mwN ua). Allein dies gilt -

jedenfalls im Fall der hier vorliegenden prorogablen Unzuständigkeit - nur bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz über die Unzuständigkeitseinrede oder, wenn keine abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede stattfindet, bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz (Sperl, Lehrbuch I 149; Neumann, Kommentar4 I 100; Pollak, System2 I 358; Petschek-Stagel, System 132; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 228; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 65; so auch RZ 1956, 140). Im vorliegenden Fall wurde über die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit vom Erstgericht zuletzt am 3. Mai 1988 abgesondert verhandelt (ON 12); die Entscheidung des Erstgerichtes über diese Einrede erfolgte mit Beschluß vom 17. Mai 1988 (ON 15). Die Einbringung der Ehescheidungsklage der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 C 536/89 des Erstgerichtes erfolgte, wie die durchgeführten Erhebungen ergeben haben, erst am 6. Oktober 1989. Sie hat daher entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsmeinung keinen Einfluß auf die für den Unterhaltsprozeß zu treffende Zuständigkeitsentscheidung. Die Klägerin hat sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes auf den im § 99 JN normierten Vermögensgerichtsstand berufen und dazu im wesentlichen behauptet, daß der Beklagte im Sprengel des Erstgerichtes über Vermögen in Form einer Bibliothek und eines Bildes von Schiele verfüge. Die Überprüfung des Wertes angeblich dem Beklagten gehöriger sonstiger Antiquitäten war entgegen den Rechtsmittelausführungen der Klägerin nicht erforderlich, weil sich die Klägerin auf derartige Vermögenswerte zur Begründung des behaupteten Vermögensgerichtsstandes nicht berufen hat.

Geht man von dem im Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin nicht mehr überprüfbaren Wert des im Sprengel des Erstgerichtes befindlichen Vermögens des Beklagten von rund S 270.000,-- aus, dann ist die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, daß dieser Wert unverhältnismäßig geringer sei als der Wert des Streitgegenstandes, durchaus zu billigen. Im Sinne der Vorschrift des § 99 Abs 1 zweiter Satz JN begründet Vermögen, dessen Wert unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, den Gerichtsstand des Vermögens nicht. Bei der Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhälntismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es nur auf das Verhältnis des Wertes des Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes, nicht aber auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an. Der Streitgegenstand darf nicht in krassem Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen; es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein (EvBl 1984/133). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 58 Abs 1 JN beträgt der Streitwert bei Unterhaltsansprüchen das Dreifache der Jahresleistung, im vorliegenden Fall also S 3,600.000,--. Im Verhältnis zu diesem Betrag ist der festgestellte Wert des Vermögens des Beklagten von S 270.000,-- jedenfalls unverhältnismäßig gering. Auch wenn man im Sinne der Rechtsmittelausführungen der Klägerin die von ihr beanspruchte monatliche Unterhaltsleistung von S 100.000,-- in Relation zum festgestellten Wert des Vermögens des Beklagten von S 270.000,-- setzt, ergibt sich für sie kein günstigeres Ergebnis, weil dieser Wert nicht einmal zur Deckung des von ihr beanspruchten Unterhaltes für die Zeit von drei Monaten ausreicht. Mit Recht hat daher das Rekursgericht im Sinne des § 99 Abs 1 JN den festgestellten Wert des im Inland befindlichen Vermögens des Beklagten für unverhältnismäßig geringer erachtet als den Wert des Streitgegenstandes und demgemäß das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Unterhaltsklage verneint und diese Klage zurückgewiesen.

Soweit hingegen das Rekursgericht die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung verneinte und die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes ersatzlos behob, ist seiner rechltichen Beruteilung nicht beizutreten.

Für die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung war das Erstgericht jedenfalls zuständig, weil hiefür nach § 387 Abs 1 EO das Gericht zuständig ist, bei welchem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit der Antragstellung anhängig ist. § 387 EO macht die Zuständigkeit für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung nur von diesem Umstand abhängig. Dies gilt insbesondere auch für Klagen, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit aufgeworfen wird. Entscheidend ist nur, daß eine Klage anhängig ist und daß die Klage vom Erstgericht nicht a limine zurückgewiesen wurde. Die spätere Zurückweisung einer Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ändert an der Zuständigkeit des Prozeßgerichtes zur Erlassung einer mit der Klage verbundenen einstweiligen Verfügung nichts (Heller-Berger-Stix, Kommentar III 2815 f; SZ 39/28; SZ 42/166; SZ 51/62 ua).

Soweit daher das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Beschluß des Erstgerichtes ON 15 im Umfang des Abspruches über seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung im Sinne der Zurückweisung dieses Antrages der Klägerin abänderte, war in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Soweit das Rekursgericht die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ON 24 ersatzlos behob, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Das Rekursgericht wird über den Rekurs des Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung meritorisch abzusprechen haben.

Soweit der Revisionsrekurs der Klägerin erfolglos blieb, hat sie die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO). Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 393 Abs 1 EO.

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